Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben."
- c)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.
(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird."
- d)
- In Absatz 4 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für
- 1.
- Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,
- 2.
- Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat."
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht
Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint."
- 5.
- In Abschnitt I Nummer 1.1.5 Spalte 2 der Anlage wird das Wort „kostenfrei" durch die Wörter „gebühren- und auslagenfrei" ersetzt.
- 1.
- § 15b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen."
- 2.
- § 15c Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In der Anlage zu § 1 wird in der Spaltenüberschrift das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung."
- 1.
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren," durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 gestrichen.
- 2.
- § 72 wird aufgehoben.
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entscheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die Genehmigung einer Gewebezubereitung oder eines Arzneimittels für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem
Arzneimittelgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des §
15 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben."
- 2.
- In § 4a Absatz 1 und 3 wird jeweils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 3.
- In § 6 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 4.
- In § 8 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 5.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli 2005 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 24. Juli 2005 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne der §§ 4a und 4b vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller vor Abschluss der Leistungen über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist."
- 6.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
- 7.
- Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 11
Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
§ 12
(1) Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 4. Juli 2009 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 2a vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.
(2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 12. April 2011 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des §
4b Absatz 3 des
Arzneimittelgesetzes vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist."
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung".
- 2.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert Koch-Institutes, werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Kostenregelungen" durch das Wort „Gebührenregelungen" ersetzt.
- 3.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.
- 4.
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."
- 2.
- In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 5.
- In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung".
- 2.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Kostenregelungen" durch das Wort „Gebührenregelungen" ersetzt.
- 3.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Gebühren- und Auslagenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.
- 3.
- In § 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt und werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen."
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage."
- 2.
- In § 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr."
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Ermäßigungen
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht."
- 5.
- In § 5 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 6.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der zweiten Spaltenüberschrift wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- b)
- In der Gebührennummer 11 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."
- 2.
- Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 6 Gebühren in Widerspruchsverfahren
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von Satz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro.
§ 7 Gebühren- und Auslagenermäßigung, Gebühren- und Auslagenbefreiung
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht.
§ 8 Übergangsvorschrift
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:
„§ 33 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die Entscheidungen über die Zulassung, über die Genehmigung von Gewebezubereitungen, über die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für das Widerspruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder § 39d Absatz 9 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einschließlich selbständiger Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des §
7 Nummer 1 des
Bundesgebührengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und nach der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 Gebühren und Auslagen."
- c)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von §
18 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der
Therapieallergene-Verordnung zu erheben sind, drei Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Zulassung."
- 3.
- In § 39 Absatz 3 Satz 1, § 39d Absatz 9 Satz 1 und § 105b wird jeweils das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben für die Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels sowie für andere mit der Registrierung homöopathischer Arzneimittel verbundene oder auf sie bezogene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes werden Gebühren nach Maßgabe des §
23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 2.
- In § 4 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 4.
- In § 5a wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 5.
- In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 6.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt §
23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung."
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 12. März 1997 (BGBl. I S. 478) vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Artikels
1 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimitteln, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des
Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen."
- 2.
- In § 2 Satz 1 werden die Wörter „gebührenpflichtigen Amtshandlung" durch die Wörter „gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und die Wörter „Amtshandlung festzusetzenden" durch die Wörter „Leistung festzusetzenden" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 4.
- In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."
- 6.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satz vor dem Gebührenverzeichnis wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In der Überschrift der Spalte 2 des Gebührenverzeichnisses wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- c)
- In den Gebührennummern 12 und 13 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- d)
- In der Gebührennummer 19 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- e)
- In der Gebührennummer 20.2 werden die Wörter „Gebühren- und Auslagenentscheidungen" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenfestsetzungen" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen".
- 2.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind außer den in §
8 Absatz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit."
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem
Gentechnikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in §
10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben."
- 2.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird
- 1.
- ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen oder
- 2.
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
- 3.
- ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,
so gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.
(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betrages. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung festgesetzte Gebühr."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in §
8 Absatz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit."
- 5.
- In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsregelung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz sind Gebühren und Auslagen zu erheben."
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Im neuen Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird
- 1.
- ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder
- 2.
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
- 3.
- eine Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen,
werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach §
45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betrages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend gemacht wurde."
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Übergangsregelung
Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."
- 1.
- In Absatz 1 werden das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „kostenfrei" durch die Wörter „gebühren- und auslagenfrei" ersetzt.
- c)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren."
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 4.
- Der neue Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung."
- 1.
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 1.
- Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.
- 2.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und Auslagen."
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 4.
- In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 5.
- In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 6.000 Euro."
- 3.
- In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird aufgehoben.
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 3.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Kostenvorschriften" durch das Wort „Gebührenvorschriften" ersetzt.
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
(Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des
Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis."
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und das Wort „Kostenverzeichnisses" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Kostenverzeichnisses" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt.
- 3.
- In § 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben."
- 5.
- In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenverzeichnis" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt.
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Gebühren- und Auslagenregelung".
- 2.
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gebühren und Auslagen".
- b)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Gebührenverzeichnis".
- b)
- In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Gebühren nach Maßgabe des §
23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes erhoben."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung
Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden."
- 1.
- In den Angaben zu Teil 3 Abschnitt 2 und § 36 der Inhaltsübersicht wird jeweils das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Gebühren und Auslagen".
- b)
- In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr."
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
Für
- 1.
- den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
- 2.
- die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
- 3.
- im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,
wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht."
- 4.
- In der Überschrift der Spalte 1 der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Kostenlose Zuteilung".
- b)
- Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz".
- 3.
- In der Überschrift zu § 18 werden die Wörter „Kosten der" durch das Wort „Kostenlose" ersetzt.
- 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz".
- b)
- In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten."
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. §
9 Absatz 1 und 2 sowie die §§
10 und
12 des
Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts."
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 4.
- In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht."
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Kostenbescheids" durch das Wort „Gebührenbescheids" ersetzt.
- cc)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen."
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
„§ 14 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Gebühren und Auslagen".
- b)
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- In § 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 4.
- In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 5.
- Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift der Spalte 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 8.1 werden die Wörter „die Amtshandlung" durch die Wörter „den Verwaltungsakt" ersetzt.
- d)
- In Nummer 8.3 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
-
- „Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben."
- 1.
- In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.
- 3.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach §
22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 1.
- Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.
- 2.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16 die Wörter „Kosten der" durch das Wort „Kostenlose" ersetzt.
- 3.
- In der Überschrift zu § 16 werden die Wörter „Kosten der" durch das Wort „Kostenlose" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Gebühren und Auslagen
Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis."
- 3.
- In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte."
- b)
- In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Gebührenverzeichnis" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Gebührenverzeichnisses" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird aufgehoben.
- 6.
- In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenverzeichnis" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt.
- 1.
- Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.
- 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
„§ 42 Gebühren und Auslagen".
- 3.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erheben."
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Geltungsbereich
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung".
- b)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Gebührenschuldner".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird das Wort „Kostenschuld" durch das Wort „Gebührenschuld" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Kostenvorschusses" durch das Wort „Vorschusses" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erhoben."
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kostenermäßigung" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenermäßigung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen."
- 7.
- In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenverzeichnis" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt.
- 1.
- In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
-
- „Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten."
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2a Gebühren und Auslagen".
- 2.
- In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung" ersetzt.
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung".
- b)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- d)
- Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach §
22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen."
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach der Angabe „Absatz 4" wird jeweils die Angabe „und 5" eingefügt.
- f)
- Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben."
- 4.
- In § 3a wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:
„§ 47 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund des § 10 Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1 oder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, oder des § 41 in Verbindung mit § 6 Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
- 1.
- § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Gebühren
Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis."
- 3.
- § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben."
-
- „Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten."
- 1.
- § 178 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten das
Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die §§
18 bis 22 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung finden keine Anwendung."
- 2.
- § 412 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 werden die Wörter „den Amtshandlungen" durch die Wörter „der Leistung" ersetzt.
- 3.
- In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 1.
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden."
- 2.
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „(Bundesgesetzbl. I S. 821)" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 1.
- Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen;".
- 2.
- Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundeskriminalamtes erlassen."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
„§ 35 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 9 zu erheben."
- 3.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 35 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen."
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 12 Satz 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften."
- 2.
- In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 3.
- § 7 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird
- 1.
- ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung dieser Leistung zurückgenommen oder
- 2.
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
- 3.
- ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,
so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.
(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach §
45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben."
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 4 Buchstabe a jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Gebührenbemessung
Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes."
- 6.
- In § 10 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- 8.
- In § 12 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 9.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Übergangsregelung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist."
- 1.
- In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Außer den in §
10 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden."
- 1.
- In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 5 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Daneben sind vom Antragsteller die in §
10 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen, insbesondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinstituts entstehen."
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 60 Übergangsvorschrift".
- 2.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 3.
- Folgender § 60 wird angefügt:
„§ 60 Übergangsvorschrift
Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. August 2018 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
„§ 10 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- 1.
- wer die Nutzleistung beantragt,
- 2.
- wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.
- wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss
(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervorgehen:
- 1.
- der Gebührenschuldner,
- 2.
- die gebührenpflichtige Nutzleistung,
- 3.
- die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,
- 4.
- die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung,
- 5.
- wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.
(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind."
- 3.
- In § 12 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
- 4.
- In § 13 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" und das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" und das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
- 1.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 2.
- In § 44 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 3.
- Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:
„§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 14. August 2018 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand," durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren" ersetzt.
- 1.
- In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für
- 1.
- Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,
- 2.
- Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind."
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Auslagen
Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben."
- 1.
- In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- c)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 1.
- Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „und des Verwaltungskostengesetzes" gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:
„§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung".
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden."
- 4.
- § 135 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung".
- b)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis 134 werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- c)
- In Satz 2 wird das Wort „kostenpflichtigen" durch das Wort „gebührenpflichtigen" ersetzt.
- d)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden."
- e)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- 1.
- § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
(1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des §
23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr."
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen."
- 3.
- In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes."
- 2.
- Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 2 Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 3.
- In den Überschriften der Spalte 1 der Anlagen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 14 und 17b jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 3.
- § 17b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben."
- d)
- Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben."
- 4.
- In der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird in den Gliederungsangaben 1 bis 10 und den Nummern 1, 1.1, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 2, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.11, 4.1.2.1, 4.1.2.2, 4.1.2.4, 4.1.2.9, 4.2, 5, 6, 6.9, 7, 8, 9, 9.1, 9.1.5, 9.2 und 10 jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes und der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Auslagen
Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes."
- 3.
- In Nummer 4 der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- In Absatz 1 werden die Wörter „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 4.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach §
22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 5.
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 4.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach §
22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 5.
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 1.
- § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;".
- 2.
- In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 4.
- Die Gebührennummern 310, 320 und 330 der Anlage 2 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Bezogene Vorschrift (SaatG) | Gebühr (Euro) |
„310 | Rücknahme oder Widerruf eines Ver- waltungsaktes in den Fällen der Gebüh- rennummern 121, 221, 244, 245 und 246 | 75 v. H. der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leis- tung; Ermäßi- gung bis zu 25 v. H. der Gebühr für Leistungen |
320 | Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bear- beitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh- rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 | oder Absehen von der Gebüh- renerhebung, wenn dies der Billigkeit ent- spricht. |
330 | Ablehnung eines An- trags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Ge- bührennummern 121, 221, 231, 244, 245 und 246 | (§ 15 Absatz 2 VwKostG vom 23. Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung)". |
- 1.
- Das Wort „Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort „Inhaltsübersicht" ersetzt.
- 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:
„§ 56 Gebühren und Auslagen".
- 3.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 56 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes."
- d)
- In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 1.
- In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage können auf Antrag des Gebührenschuldners
- 1.
- bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit
- a)
- ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des Mittels auf Grund des Anwendungsgebietes besteht und der Antragsteller infolge der Seltenheit der Anwendungsfälle einen im Verhältnis zu der nach der Anlage vorgesehenen Gebühr angemessenen wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen nicht erwarten kann, oder
- b)
- im Falle der Änderung der Zulassung eines Mittels ein öffentliches Interesse an der Änderung zur Vermeidung von Tierversuchen besteht,
- 2.
- bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner dies rechtfertigen."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Betragen die für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhebenden Gebühren insgesamt nicht mehr als 30 Euro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns auf die Erhebung der Gebühren verzichtet werden."
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leistung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebührenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der Leistung über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist."
- 4.
- In der Anlage wird in den Überschriften der Abschnitte 1 und 2 jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Im neuen Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" und jeweils das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- bb)
- In den Sätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „kostenpflichtigen" durch das Wort „gebührenpflichtigen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 41 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."
- 2.
- In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 3.
- In § 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des §
15 Absatz 2 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach §
45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr."
- 5.
- In § 5 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 6.
- In der Anlage wird in der Überschrift das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach §
22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 1.
- In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners" durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Gebühren in besonderen Fällen
Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 1.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung sowie auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 2.
- § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz" durch das Wort „Bundesgebührengesetz" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst:
„§ 25a Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25a Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren und Auslagen zu erheben."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Widerruf und Rücknahme
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 3.
- In § 5 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 3 der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen".
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Auslagen
Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben."
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- lichen Bearbeitung und vor Be- endigung der individuell zure- chenbaren öffentlichen Leis- tung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungs- aktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den bean- tragten Ver- waltungsakt". |
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Gebühren in besonderen Fällen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der zweiten Spaltenüberschrift der Tabellen B, D, E und F wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- b)
- In Satz 1 der Tabelle F wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- Im letzten Satz wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
„§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung".
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung".
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§
3 bis 9 der
Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Gebühren entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Gebührenfestsetzung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8 und 13 bis
19,
21 und
23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes sowie §
9 Absatz 2 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung."
-
„(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des §
23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes.
(2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des §
23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des §
23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 1.
- § 142 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 5 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes."
- 2.
- § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung."
- 1.
- § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind."
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 3.
- Nummer A.3 der Anlagen 1 bis 3 wird jeweils wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- lichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme ei- nes Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den bean- tragten Ver- waltungsakt". |
- 4.
- Der letzte Satz der Anlagen 1 und 3 sowie der erste Satz unter der Tabelle der Anlage 2 wird jeweils wie folgt gefasst:
„Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren, Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren, Auslagen" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:".
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- cc)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes" werden durch die Wörter „Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes" ersetzt.
- c)
- In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Kosten" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.
- d)
- In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2 wird jeweils das Wort „Kostennummer" durch das Wort „Gebührennummer" ersetzt.
- e)
- In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort „Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
-
- „§ 18 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene Amtshandlung" durch die Wörter „den angefochtenen Verwaltungsakt" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben."
- 4.
- In Spalte 3 der Gebührennummern 115, 127 und 204 der Anlage wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung".
- 2.
- § 8 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist."
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung".
- b)
- In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
„§ 10 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 3.
- In der Anlage 3 werden die Fußnoten 4, 8, 12 und 19 jeweils wie folgt gefasst:
„Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden."
- 1.
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
„§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung".
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" und das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."
- 2.
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung."
- 1.
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."
- 2.
- In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 1.
- In Absatz 2 werden die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)" durch die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung seine Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."
- 1.
- Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung."
- 2.
- Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."
---
- *
- Hinweis der Schriftleitung (des BGBl.):
Die
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom
13. November 1990 (BGBl. I S. 2490) ist zwischenzeitlich durch Artikel
3 Satz 2 der Verordnung vom
7. März 2013 (BGBl. I S. 466) am 1. April 2013 außer Kraft getreten.
---
- 1.
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Satz 1 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern."
-
„(2) §
13 Absatz 3 und die §§
16 bis 19 und
21 des
Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von §
16 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,
- 1.
- der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
- 2.
- der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist."
- 1.
- § 7h wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7h Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen" werden durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bbb)
- Das Wort „Kosten" wird durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen" durch die Wörter „gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner können die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes geregelt werden."
- 3.
- § 32 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,".
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" und das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene Amtshandlung" durch die Wörter „den angefochtenen Verwaltungsakt" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung" durch das Wort „Gebührenfestsetzung" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben."
- 5.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Auslagen
Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben."
- 6.
- In § 7 Absatz 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 7.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 und 10 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- cc)
- In den Überschriften der Abschnitte 8 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- dd)
- In der Überschrift des Abschnitts 11 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 8.
- Anlage 2 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 9.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 10.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- cc)
- In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- dd)
- In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In der Überschrift des Teils II wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 11.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- cc)
- In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- dd)
- In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 12.
- Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- cc)
- In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- dd)
- In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen."
- 2.
- § 10 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz betreffen."
-
- „2.
- über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden des Bundes nach diesem Gesetz."
- 1.
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- b)
- In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amtshandlung" durch die Wörter „dieser Leistung" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- b)
- In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amtshandlung" durch die Wörter „dieser Leistung" ersetzt.
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Gebühren- und Auslagenregelung".
- 2.
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" und werden die Wörter „einer Amtshandlung" durch die Wörter „einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und die Wörter „die Amtshandlung" durch die Wörter „die individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" und das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens."
- 4.
- Die Nummern 26 und 27 der Anlage werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Tatbestände | Rechts- grundlage | Gebühr |
„26 | Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sach- lichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer ge- bührenpflichtigen individuell zure- chenbaren öffent- lichen Leistung, so- weit nicht speziell geregelt | § 1 Ab- satz 2 WaStrG- KostV | bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre |
27 | Vollständige oder teilweise Zurück- weisung von Wi- dersprüchen - auch Dritter - gegen ge- bührenpflichtige in- dividuell zurechen- bare öffentliche Leistungen oder die Rücknahme eines solchen Wider- spruchs nach Be- ginn der sachlichen Bearbeitung | § 1 Ab- satz 3 WaStrG- KostV | 50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten individuell zu- rechenbaren öffentlichen Leistung vor- gesehen ist oder zu erhe- ben wäre". |
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des § 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach §
10 Absatz 1 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und die auf die Gebühren und Auslagen entfallende Umsatzsteuer."
- 3.
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" und das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht."
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zurückbehaltungsrecht an Urkunden Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden."
- 4.
- In § 4 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kostenerhebung" durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenerhebung bei" ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 6.
- In § 6 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldner" durch das Wort „Gebührenschuldner" ersetzt.
- 7.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1, 2, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In den Nummern 1141, 1142 und 1143 wird jeweils in Spalte 5 die Angabe „§ 16 Verwaltungskostengesetz" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- bb)
- In der Gebührennummer 12 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach §
10 Absatz 1 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen."
- 1.
- In § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 15 und 28 werden jeweils die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 29 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Die Kosten für die Amtshandlungen" durch die Wörter „Die Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Amtshandlungen" wird durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- bb)
- Das Wort „Amtshandlung" wird durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt.
---
- *)
- Hinweis der Schriftleitung: Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft ist zwischenzeitlich durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) am 1. August 2013 außer Kraft getreten.
---
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr
(GebV-BGTV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersausbildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung."
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für diese Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben."
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben."
- c)
- In den Absätzen 4 und 6 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Überschriften der Teile I, II, III und IV wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In der Überschrift des Teils I Buchstabe J wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- c)
- In der Nummer 820 und der Fußnote zum Klassenzertifikat wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt.
- d)
- In den Nummern 824 und 832 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- e)
- In der Nummer 860 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt.
- f)
- Die Nummern 1301 bis 1303 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
„1301 | Widerruf oder Rück- nahme eines Verwal- tungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Ver- waltungsakt |
1302 | Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zure- chenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbei- tung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung |
1303 | Teilweise oder vollstän- dige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich ge- gen eine Gebührenfest- setzung richtet. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver- fahrens- oder Formvor- schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes unbeachtlich ist. | 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des ange- fochtenen Verwaltungs- aktes vorge- sehen ist". |
- 1.
- Nach § 50 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4 Gebühren und Auslagen".
- 2.
- In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden."
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen."
- 3.
- Die Nummern 55 bis 57 der Anlage werden wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Rechts- grundlage | Gebühr Euro |
„55 | Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betrof- fene dazu Anlass gegeben hat | | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwal- tungsakt |
56 | Antragsablehnung aus anderen Grün- den als wegen Un- zuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vor- nahme einer indivi- duell zurechenba- ren öffentlichen Leistung nach Be- ginn der sachlichen Bearbeitung, je- doch vor deren Beendigung | | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung |
57 | Teilweise oder voll- ständige Zurück- weisung des Wi- derspruchs, soweit sich der Wider- spruch nicht aus- schließlich gegen eine Gebührenfest- setzung richtet Dies gilt nicht, wenn der Wider- spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift nach § 45 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | | 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefoch- tenen Verwal- tungsaktes vorgesehen ist". |
-
- „§ 7 Gebühren und Auslagen
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010."
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In den Gliederungsangaben A und B wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In § 4 Satz 1 wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Gebühren und Auslagen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 9 wird das Wort „Amtshandlung" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Kosten für Amtshandlungen" durch die Wörter „Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen erhoben werden."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- 1.
- Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt Gebühren und Auslagen".
- 2.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 1.
- In § 31b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- § 31d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 3.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Satz 6 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 7 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
- 4.
- In § 4 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes" die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt.
-
„(1) Auslagen sind nach §
10 Absatz 1 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist."
-
„(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich