Artikel
22 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 4 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Annahme durch einen Lebenspartner unterliegt dem Recht, das nach Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft maßgebend ist."
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und das Wort „Lebenspartner" eingefügt.
In §
9 Absatz 7 Satz 2 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird die Angabe „§
1743" durch die Angabe „die §§
1742,
1743" ersetzt.
In §
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Adoptionswirkungsgesetzes vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und die Wörter „des Lebenspartners" eingefügt.
In §
188 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juni 2014.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas