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Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden *


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2020 GEG

(gesamter Text siehe Gebäudeenergiegesetz - GEG)

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*
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.13; L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75) und der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210) und der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).


Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2020 BauGB § 172, mWv. 14. August 2020 § 249

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter „des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.08.2020

2.
§ 249 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1.000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der bis zum 14. August 2020 geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung des Hochbaustatistikgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. November 2020 HBauStatG § 3

In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, werden die Wörter „des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes" durch die Wörter „der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2020 EnWG § 19a



Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2020 EDL-G § 3



Artikel 6 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2020 EnVKG § 16, § 17



Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin


Artikel 7 ändert mWv. 1. November 2020 KonstPrV § 5



Artikel 8 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. August 2020 EEG 2023 § 49

§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

2.
Absatz 7 wird Absatz 5.


Artikel 9 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. August 2020 MaStRV § 8, § 18, § 19, § 23, § 25

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" gestrichen.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

3.
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
Die Buchstaben d und e werden die Buchstaben c und d.

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

5.
§ 25 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 1. November 2020 EnEG EnEV EEWärmeG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist,

2.
die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist und

3.
das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 261 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 8 und 9 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. August 2020.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer