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§ 9 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 9 Gruppenweite Pflichten



(1) 1Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben eine Risikoanalyse für alle Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, durchzuführen. 2Auf Grundlage dieser Risikoanalyse haben sie gruppenweit folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1.
die Einrichtung von einheitlichen internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 2,

2.
die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der für die Erstellung einer gruppenweiten Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig ist,

3.
die Schaffung von Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie

4.
die Schaffung von Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten.

3Sie haben sicherzustellen, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von ihren Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, soweit diese geldwäscherechtlichen Pflichten und dem beherrschenden Einfluss des Mutterunternehmens unterliegen, wirksam umgesetzt werden. 4Für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Satz 2 Nummer 2 gelten die Regelungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend.

(2) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass Zweigniederlassungen und gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, nach dessen Recht sie Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung unterliegen, die dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten.

(3) 1Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und ihren Sitz in einem Drittstaat haben, in dem die Mindestanforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung geringer sind als die Anforderungen für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen, soweit das Recht des Drittstaats dies zulässt. 2Soweit eine Umsetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht des Drittstaats nicht zulässig ist, sind die Mutterunternehmen verpflichtet,

1.
sicherzustellen, dass ihre in Satz 1 genannten Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen, zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und

2.
die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.

3Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, so ordnet die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde an, dass die Mutterunternehmen sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 in diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen noch Transaktionen durchführen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verpflichtete,

1.
die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, soweit ihnen mindestens ein anderes Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet ist und ihrem beherrschenden Einfluss unterliegt, und

2.
deren Mutterunternehmen weder nach Absatz 1 noch nach dem Recht des Staates, in dem es ansässig ist, gruppenweite Maßnahmen ergreifen muss.

(5) 1Verpflichtete, die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 eines Mutterunternehmens im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen umzusetzen. 2Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen umsetzen. 3Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der von den Verpflichteten zu beachtenden eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften.





 

Frühere Fassungen von § 9 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.01.2020)
... Mutterunternehmen einer Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Verfahren gemäß § 9 , 4. die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des ...
§ 47 GwG Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunternehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren in Drittstaaten ansässigen und dort geldwäscherechtlichen Pflichten ... Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2, sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam umgesetzt haben, 4. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 ...
§ 55 GwG Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 01.07.2021)
... 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, eine Umsetzung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht des Drittstaates nicht zulässig ist. (6b) ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, keine gruppenweit einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und ... einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und Maßnahmen schafft, 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht die wirksame Umsetzung der gruppenweit einheitlichen ... der gruppenweit einheitlichen Pflichten und Maßnahmen sicherstellt, 10. entgegen § 9 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in einem anderen Mitgliedstaat der ... Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten, 11. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in einem Drittstaat ansässigen ... die getroffenen Maßnahmen informiert, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 4, zuwiderhandelt, 13. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 ... § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zuwiderhandelt, 13. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt, 14. ... Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt, 14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt. 15. ... Anordnung nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, keinen Gruppengeldwäschebeauftragten bestellt,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 43b PrüfV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
...  (3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des ... § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes , eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach ... eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden und ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des ... des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden und ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und 2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des ... 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und 2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen ...
Anlage PrüfV (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
... 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG) Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 GwG ... Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 27 PrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen (vom 24.01.2018)
... Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob a) die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des ... § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob a) die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes , eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach ... eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 ... des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und b) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des ... 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und b) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen ...
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018)
...  21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 GwG i. ... Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3 , § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 27 WpIPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des ... § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes , eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde, 2. die ... durchzuführen, wirksam erfüllt wurde, 2. die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes ergriffen wurden, 3. die betreffenden Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des ... des Geldwäschegesetzes ergriffen wurden, 3. die betreffenden Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt wurden und 4. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des ... Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt wurden und 4. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen ...
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
...  21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Absatz 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 i. V. ... des Verbots der Informations­ weitergabe) 24. § 6 Absatz 8 und 9, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 3 , § 15 Absatz 5a und 8, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 39 Absatz 3, § 40 ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 16 ZahlPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
... Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des ... § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes , eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach ... eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 ... des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und 2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des ... 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und 2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen ...
Anlage 2 ZahlPrüfbV (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
...  21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 GwG i. ... Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31)
...  21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 GwG i. ... Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Gruppenweite Pflichten". b) ... geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Gruppenweite Pflichten". b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe ... sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 9 Gruppenweite Pflichten". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunternehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren in Drittstaaten ansässigen und dort geldwäscherechtlichen Pflichten ... Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2, sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam umgesetzt haben,". b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die ... Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, keine gruppenweit einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und ... einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und Maßnahmen schafft, 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht die wirksame Umsetzung der gruppenweit einheitlichen ... gruppenweit einheitlichen Pflichten und Maßnahmen sicherstellt, 10. entgegen § 9 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in einem anderen Mitgliedstaat der ... Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten, 11. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in einem Drittstaat ansässigen ... die getroffenen Maßnahmen informiert, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 4, zuwiderhandelt, 13. entgegen § 9 Absatz 5 Satz ... 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zuwiderhandelt, 13. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt, 14. ... 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt, 14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 gruppenweite Pflichten nicht umsetzt, 15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine ... Anordnung nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, keinen Gruppengeldwäschebeauftragten bestellt,  ...
Artikel 10 GwRLÄndG Änderung der Prüfungsberichteverordnung
...  (3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des ... § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes , eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach ... eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden und ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des ... des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden und ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und 2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des ... 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und 2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „ § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG ... der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG ( § 9 Absatz 5 Satz 1 GwG )" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG)" ... In Nummer 7.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „( § 9 Absatz 4 Satz 1 GwG )" durch die Wörter „(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)" ersetzt. 6. In ... vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes " durch die Wörter „§ 7 Absatz 1, 5 des Geldwäschegesetzes" ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, eine Umsetzung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht des Drittstaates nicht zulässig ist.  ... bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt."  ...

Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 134
Artikel 1 PrüfbVÄndV Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob a) die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des ... 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob a) die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes , eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach ... eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 ... des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und b) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des ... 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und b) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 ... § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und ... eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß ... des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und 2. im Fall des § 9 Absatz 3 ... 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und 2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ...