Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,".
- b)
- In Satz 4 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."
- 2.
- § 163 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert" durch die Angabe „30 vom Hundert" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160."
- 3.
- In § 168 Abs. 1 Nr. 1b wird die Angabe „12 vom Hundert" durch die Angabe „15 vom Hundert" ersetzt.
- 4.
- In § 172 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „12 vom Hundert" durch die Angabe „15 vom Hundert" ersetzt.
- 5.
- Nach § 213 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag."
- 6.
- § 229 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) §
2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist."
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706