Das
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach §
2 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Ist auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „positiven" die Wörter „im Inland zu versteuernden" eingefügt und die Wörter „im Sinne von" durch das Wort „nach" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent."
- c)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „dieses Einkommen" durch die Wörter „die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt."
- 3.
- Der § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden."
- 4.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und §
6a des
Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach §
2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des §
6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte."
B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131