Änderung § 556 HGB vom 25.04.2013

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§ 556 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 556 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 556


(Text neue Fassung)

§ 556 Kündigung


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Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder

1.
auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder

2. auf einzelne Güter (Stückgüter).




1 Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. 2 Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.




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