§ 633 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 633 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 633 | |
(Text alte Fassung) Gehen nach dem Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht in § 618 das Gegenteil bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |