§ 663b HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 663b HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 663b | |
(Text alte Fassung) Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |