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Änderung § 701 HGB vom 25.04.2013

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§ 701 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 701 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung

(Textabschnitt unverändert)

§ 701


(Text alte Fassung)

(1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter § 621 fallen, sind besondere Haverei.

(2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)