§ 733 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 733 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 733 | |
(Text alte Fassung) Die in den Fällen der §§ 635 und 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in den Fällen der großen Haverei gleich. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |