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§ 5 - Heilpraktikergesetz (HeilprG k.a.Abk.)

G. v. 17.02.1939 RGBl. I S. 251; zuletzt geändert durch Artikel 17e G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2122-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 5



Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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