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§ 28b - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik



(1) 1Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

1.
Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen,

2.
das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen,

3.
die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:

a)
Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

b)
voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen;

Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abweichend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen,

4.
in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen dürfen in der Pflege nur Personen tätig werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:

a)
ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowie

b)
1ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu diesen Dienstleistungen. 2Gleiches gilt für Personen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

5.
die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:

a)
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

b)
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

c)
Einrichtungen für ambulantes Operieren,

d)
Dialyseeinrichtungen,

e)
Tageskliniken,

f)
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

g)
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

h)
Rettungsdienste.

2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass Fluggäste sowie Service- und Steuerpersonal in den Verkehrsmitteln des Luftverkehrs verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. 3Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) muss nicht getragen werden von

1.
Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und

3.
gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

4Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen; Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. 5Personen, die die Verpflichtungen nach Satz 1 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht erfüllen, können von der Beförderung oder dem Betreten der Einrichtung oder des Unternehmens ausgeschlossen werden. 6Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. 7Die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für Personen, die in oder von den in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. 8Bei Personen, die in einer oder einem in Satz 1 Nummer 4 genannten Einrichtung oder Unternehmen tätig sind und die ihre Tätigkeit von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Absatz 3 auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. 9Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Nachweispflicht eines Testes nach Satz 1 Nummer 3 und 4 auszunehmen. 10Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(2) 1Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist, können in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:

1.
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)

a)
in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten,

b)
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste,

c)
in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,

2.
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen,

3.
die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in

a)
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie sonstigen Massenunterkünften,

b)
Schulen, Kindertageseinrichtungen und

c)
Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung ist vorzusehen, dass Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) ausgenommen sind. 4Den Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, können Personen gleichgestellt werden, die über einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt, und Personen, die über einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 verfügen. 5Das Hausrecht der Betreiber oder Veranstalter, entsprechende Zugangsvoraussetzungen festzulegen, bleibt unberührt.

(3) 1Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist, kann in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für folgende Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:

1.
Kinder und Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr in Schulen und Kinderhorten, in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen und in Ferienlagern und

2.
Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen, in Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen sowie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege.

2Bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere das Recht auf schulische Bildung, auf soziale Teilhabe und die sonstigen besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in einem Land oder in einer oder mehreren konkret zu benennenden Gebietskörperschaften eines Landes in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern in dem Land oder in der oder den konkret zu benennenden Gebietskörperschaften eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht und das Parlament des betroffenen Landes dies für das Land oder eine oder mehrere konkret zu benennende Gebietskörperschaften festgestellt hat:

1.
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) bei Veranstaltungen im Außenbereich, soweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,

2.
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen,

3.
die Verpflichtung für den Groß- und Einzelhandel, für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe sowie Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten, Hygienekonzepte zu erstellen, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können,

4.
die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen,

5.
die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der erneuten Feststellung erneut die Feststellung trifft.

(5) 1Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und den Absätzen 2 bis 4 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen. 2Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können jeweils auch kumulativ angeordnet werden. 3Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. 4Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit der Erreichung der in Absatz 6 genannten Ziele vereinbar ist. 5Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.

(6) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 sind insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit durch Verhinderung einer Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe, am Schutz vulnerabler Personengruppen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen auszurichten.

(7) 1Eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht, wenn aufgrund eines besonders starken Anstiegs von Indikatoren nach Satz 2 erster Halbsatz oder deren Stagnation auf einem sehr hohen Niveau oder bei einem versorgungsrelevanten Rückgang der stationären Kapazitäten davon auszugehen ist, dass es im Gesundheitssystem oder in den sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder Personalmangel oder einer Überlastung der Kapazitäten kommt. 2Indikatoren hierfür sind das Abwassermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance-Systeme des Robert Koch-Instituts für respiratorische Atemwegserkrankungen, die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen; ebenso sind die verfügbaren stationären Versorgungskapazitäten zu berücksichtigen. 3Absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten sind zu berücksichtigen. 4Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach Satz 2 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. 5Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Verpflichtungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise auszusetzen,

2.
abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Zeit, die die letzte Einzelimpfung höchstens zurückliegen darf, zu regeln.





 

Frühere Fassungen von § 28b IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.09.2022Artikel 1a Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 20.03.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 466
aktuell vorher 12.12.2021Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
aktuell vorher 24.11.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuell vorher 04.05.2021 (31.05.2021)Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
aktuell vorher 23.04.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.04.2021 BGBl. I S. 802
aktuellvor 23.04.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28b IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28b IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 IfSG Epidemische Lage von nationaler Tragweite (vom 17.09.2022)
... der Regelungen in dieser Vorschrift und in den Vorschriften der §§ 5a, 20a, 20b, 28 bis 32, 36 und 56 im Rahmen der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie und zu der Frage einer ...
§ 14 IfSG Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022)
...  5. die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen ...
§ 28 IfSG Schutzmaßnahmen (vom 24.09.2022)
... Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer ...
§ 32 IfSG Erlass von Rechtsverordnungen (vom 24.09.2022)
... unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote ...
§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt, 11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine dort genannte Maske nicht trägt, 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 ... Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine dort genannte Maske nicht trägt, 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 5 eine Einrichtung betritt, 11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ... § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 5 eine Einrichtung betritt, 11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird, 12. ... 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 28b Absatz 1 Satz 2 , § 32 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
Artikel 1 1. SchAussVÄndV
... 2 und 3 eingefügt: „§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (1) Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des ... 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (1) Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 ... des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes , dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden ... die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. (2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt. § 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz ... Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt. § 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des ... 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt." 2. Der bisherige § 2 wird § ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 1 IfSGMaßAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein könnten." 6. § 28b wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.  ... bis 11d werden aufgehoben. b) Nummer 11e wird Nummer 11b und die Wörter „ § 28b Absatz 5 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 28b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... und die Wörter „§ 28b Absatz 5 Satz 1" werden durch die Wörter „ § 28b Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt. 9. In § ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 1 EpiLageAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... „Impf-, Genesenen- und Testdokumentation" ersetzt. b) In der Angabe zu § 28b werden die Wörter „bei besonderem Infektionsgeschehen" gestrichen. 1. ... Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern." 3a. § 28b wird wie folgt gefasst: „§ 28b Bundesweit einheitliche ... Monate verlängern." 3a. § 28b wird wie folgt gefasst: „ § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der ... 11a werden die folgenden Nummern 11b bis 11e eingefügt: „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Arbeitsstätte betritt, 11c. entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine ... entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Arbeitsstätte betritt, 11c. entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Einrichtung oder ein Unternehmen betritt, 11d. entgegen § 28b Absatz 3 Satz ... 28b Absatz 2 Satz 1 eine Einrichtung oder ein Unternehmen betritt, 11d. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Verpflichtung nicht oder nicht richtig überwacht, ... dort genannten Verpflichtung nicht oder nicht richtig überwacht, 11e. entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Verkehrsmittel benutzt,". b) Die bisherigen Nummern 11b bis ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 ImpfPrG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Dezember 2021" durch die Angabe „19. März 2022" ersetzt. 7. § 28b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter ... oder nicht rechtzeitig vorlegt,". bb) In Nummer 24 werden die Wörter „ § 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ," gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe „7d" durch die Angabe ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1a CovidIfSGAnpG 2022 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28b wie folgt gefasst: „§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28b wie folgt gefasst: „ § 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 ... 28a und in den §§ 29 bis 31" durch die Wörter „den §§ 28a, 28b und 29 bis 31" ersetzt. 3. § 28b wird wie folgt gefasst:  ... durch die Wörter „den §§ 28a, 28b und 29 bis 31" ersetzt. 3. § 28b wird wie folgt gefasst: „§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur ... und 29 bis 31" ersetzt. 3. § 28b wird wie folgt gefasst: „ § 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 ... Nummer 11b wird durch die folgenden Nummern 11b bis 11d ersetzt: „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine dort genannte Maske nicht trägt, 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 ... 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine dort genannte Maske nicht trägt, 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 5 eine Einrichtung betritt, 11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe ... § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 5 eine Einrichtung betritt, 11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,".  ... In Nummer 24 wird nach der Angabe „23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2," die Angabe „ § 28b Absatz 1 Satz 2 ," eingefügt. 6. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) § 28b Absatz 1 in der am 23. September 2022 geltenden Fassung und § 73 Absatz 1a Nummer 11b in der am 23. ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 6 ZVRuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in den Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 ...

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 802
Artikel 1 4. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 28a die folgenden Angaben zu den §§ 28b und 28c eingefügt: „§ 28b Bundesweit einheitliche ... 28a die folgenden Angaben zu den §§ 28b und 28c eingefügt: „ § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der ... Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen". 2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt: „§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur ... 2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt: „ § 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der ... auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden." 3. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt: „§ 28c ... 11a werden die folgenden Nummern 11b bis 11m eingefügt: „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz an einer Zusammenkunft teilnimmt, 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ... 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz an einer Zusammenkunft teilnimmt, 11c. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz sich außerhalb einer Wohnung, einer Unterkunft oder des jeweils dazugehörigen ... des jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztums aufhält, 11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Einrichtung öffnet, 11e. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Einrichtung öffnet, 11e. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz ein Ladengeschäft oder einen Markt öffnet, 11f. entgegen § 28b Absatz ... 4 erster Halbsatz ein Ladengeschäft oder einen Markt öffnet, 11f. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit Nummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort genannte Einrichtung öffnet oder ... Einrichtung öffnet oder eine Veranstaltung durchführt, 11g. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz Sport ausübt, 11h. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz, ... § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz Sport ausübt, 11h. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gaststätte öffnet,  ... mit Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gaststätte öffnet, 11i. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz eine Speise oder ein Getränk verzehrt, 11j. entgegen ... 7 fünfter Halbsatz eine Speise oder ein Getränk verzehrt, 11j. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sechster Halbsatz eine Speise oder ein Getränk abverkauft, 11k. entgegen § ... 7 sechster Halbsatz eine Speise oder ein Getränk abverkauft, 11k. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt oder in Anspruch nimmt, 11l. entgegen § 28b ... erster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt oder in Anspruch nimmt, 11l. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 erster oder dritter Halbsatz eine dort genannte Atemschutzmaske oder Gesichtsmaske nicht trägt, ... eine dort genannte Atemschutzmaske oder Gesichtsmaske nicht trägt, 11m. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ein Übernachtungsangebot zur Verfügung stellt,". b) In Nummer 24 werden ... „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2" ein Komma und die Wörter „ § 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1" eingefügt. 6. Dem § 77 werden die folgenden Absätze 6 und ... Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tage ... die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach ... 3 jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 ab dem 24. April 2021. In den Fällen des Satzes 2 macht die nach Landesrecht zuständige ... 2 macht die nach Landesrecht zuständige Behörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 gelten, am 23. April 2021 bekannt. (7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 2. IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat." 2. § 28b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
V. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 25; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50
Eingangsformel SchAussV
... Grund des § 28b Absatz 8 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes , der durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst ...
§ 1 SchAussV Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
... Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. ... (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, wird ausgesetzt. (2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des ...
§ 2 SchAussV Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (vom 01.03.2023)
... Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 ... werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes , dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden ... die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. (2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ...
§ 3 SchAussV Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes (vom 01.03.2023)
... Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ...