(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Vorliegen der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems unverzüglich
- 1.
- die technische Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems festzustellen und
- 2.
- die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2Im Falle des §
4 Absatz 1 Satz 2 gilt die technische Einsatzbereitschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als festgestellt, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Betreiber die erste vorläufige Erlaubnis zum Betrieb des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems erteilt hat.
(2) 1Die Erhebung der Infrastrukturabgabe beginnt mit dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt. 2Dieser Tag ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) Die Infrastrukturabgabebehörde beginnt abweichend von Absatz 2 Satz 1 bereits ab dem Tag, der auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, unverzüglich mit der Festsetzung der Infrastrukturabgabe für die in §
5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge mit Wirkung für den Beginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe.
§ 5 InfrAG Entrichtung der Infrastrukturabgabe ... die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und die 1. vor dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen worden sind, zum Zeitpunkt des nach § 16 ... 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen worden sind, zum Zeitpunkt des nach § 16 festgelegten Beginns der Abgabenerhebung, 2. ab dem nach § 16 festgelegten Beginn ... des nach § 16 festgelegten Beginns der Abgabenerhebung, 2. ab dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen werden, zum Zeitpunkt der Zulassung des ...