§ 17 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes noch bedeutend gemäß § 17 sind." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, und die Wörter „im ... „Die Sätze 1 und 2 gelten bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen ... der Überwachung der Vergütungssysteme sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen ... § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt. In bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des ... Bei Risikoträgern und Risikoträgerinnen von bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind zusätzlich auch die Anforderungen der §§ 20 und 22 einzuhalten." ... einzuschränken oder aufzuheben, sowie bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 in der Verpflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, private Depotkonten ... § 2 Absatz 11 zu überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbeauftragten gemäß den ... § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 17 dieser Verordnung der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 ... oder Geschäftsleiterinnen sind, sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch bei der Überwachung des Prozesses der Ermittlung der Risikoträger und ... Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben bedeutende Institute gemäß § 17 , unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Instituts, folgende Informationen ... Vergütung. (2) Institute, die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind und deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei ... 2 gilt nicht für nachgeordnete Unternehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind, sofern deren übergeordnetes Unternehmen 1. innerhalb des Europäischen ... 3 wird das Wort „für" durch das Wort „an" ersetzt. 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ... für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 17 müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der ... einhält. (2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeutend gemäß § 17 , hat es auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwendung des § 18 ... werden. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind, kann auch die Überprüfung gemäß § 12 Absatz 1 zentral durch das ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
Artikel 1 2. InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „ § 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „§ 17 (aufgehoben)" ... wird die Angabe „§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „ § 17 (aufgehoben) " ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" ... 17 (aufgehoben)" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe ... ersetzt. 4. In § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... ersetzt. 5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 7. ... ersetzt. 7. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe ... 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 17 " jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 9. § 17 wird aufgehoben. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe ... 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ...
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