(1)
1Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist §
20 Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
2§
20 Absatz 4a des
Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
3Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.
4Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach §
20 in voller Höhe zu berücksichtigen.
(2) 1Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine Anteile als veräußert. 2Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich fällt.
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250