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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (KSGEG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); Geltung ab 18.12.2019
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Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"


Artikel 3 ändert mWv. 18. Dezember 2019 KTFG § 2, § 4

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „insbesondere" eingefügt und werden die Wörter „Entwicklung der" gestrichen.

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich" gestrichen.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „und 2" eingefügt.