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§ 3 - Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBG k.a.Abk.)

§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns



Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KonvBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonvBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KonvBG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet. (2) Die ...