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§ 6 - Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBG k.a.Abk.)

§ 6 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

 
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