Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)

V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 11 Vorschriften zitiert

A Theoretischer und praktischer Unterricht


Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

1.
Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und pflegerelevanter Kenntnisse der Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, Gerontologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und medizinische Mikrobiologie, Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituationen zu erkennen und adäquat zu reagieren,

-
unter Berücksichtigung der Entstehungsursachen aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- und Entwicklungsphasen den daraus resultierenden Pflegebedarf, den Bedarf an Gesundheitsvorsorge und Beratung festzustellen,

-
den Pflegebedarf unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse zu ermitteln und zu begründen,

-
ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess zu gestalten.

2.
Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
pflegerische Interventionen in ihrer Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf auszurichten,

-
die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und in der Endphase des Lebens bei pflegerischen Interventionen entsprechend zu berücksichtigen,

-
die Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen,

-
bei der Planung, Auswahl und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären, ambulanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen,

-
den Erfolg pflegerischer Interventionen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontiunierlich an den sich verändernden Pflegebedarf anzupassen.

3.
Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
Pflegebedürftige aller Altersgruppen bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu unterstützen,

-
zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit anzuregen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten,

-
Angehörige und Bezugspersonen zu beraten, anzuleiten und in das Pflegehandeln zu integrieren,

-
die Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kompetent durchzuführen sowie die Beratung für Patientinnen oder Patienten und Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang sicherzustellen.

4.
Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
den Bedarf an pflegefachlichen Angeboten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiedererlangung der Gesundheit systematisch zu ermitteln und hieraus zielgerichtetes Handeln abzuleiten,

-
Betroffene in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen.

5.
Pflegehandeln personenbezogen ausrichten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die individuelle Situation der zu pflegenden Personen zu berücksichtigen,

-
in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen einzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere gruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten.

6.
Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
sich einen Zugang zu den pflegewissenschaftlichen Verfahren, Methoden und Forschungsergebnissen zu verschaffen,

-
Pflegehandeln mit Hilfe von pflegetheoretischen Konzepten zu erklären, kritisch zu reflektieren und die Themenbereiche auf den Kenntnisstand der Pflegewissenschaft zu beziehen,

-
Forschungsergebnisse in Qualitätsstandards zu integrieren.

7.
Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
an der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten mitzuwirken,

-
rechtliche Rahmenbestimmungen zu reflektieren und diese bei ihrem Pflegehandeln zu berücksichtigen,

-
Verantwortung für Entwicklungen im Gesundheitssystem im Sinne von Effektivität und Effizienz mitzutragen,

-
mit materiellen und personalen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.

8.
Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie den Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken,

-
Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie zu unterstützen,

-
ärztlich veranlasste Maßnahmen im Pflegekontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.

9.
Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln,

-
in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.

10.
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
den Pflegeberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,

-
sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen,

-
zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,

-
mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen.

11.
Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Pflegeberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,

-
den Pflegeberuf in seiner Eigenständigkeit zu verstehen, danach zu handeln und weiterzuentwickeln,

-
die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen,

12.
In Gruppen und Teams zusammenarbeiten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

-
pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken,

-
die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung und Mitwirkung durch andere Experten im Gesundheitswesen einzufordern und zu organisieren,

-
im Rahmen von Konzepten der integrierten Versorgung mitzuarbeiten.

Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.

Stundenzahl
Die Wissensgrundlagen umfassen  
1.Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften
950
2.Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin 500
3.Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften 300
4.Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft 150
Zur Verteilung 200
Stundenzahl insgesamt 2.100


Im Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf die Differenzierungsphase in Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

B Praktische Ausbildung


Stundenzahl
I. Allgemeiner Bereich  
1.Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen
in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern
Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie,
Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser
Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten
800
2.Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen
in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen,
rehabilitativen und palliativen Gebieten
500
II. Differenzierungsbereich  
1.Gesundheits- und Krankenpflege
Stationäre Pflege in den Fächern
Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie
oder
700
2.Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
Stationäre Pflege in den Fächern
Pädiatrie, Neonatologie, Kinderchirurgie, Neuropädiatrie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie
 
III. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II. 500
Stundenzahl insgesamt 2.500




 

Zitierungen von Anlage 1 KrPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KrPflAPrV Gliederung der Ausbildung (vom 01.01.2014)
... und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die ...
§ 2 KrPflAPrV Praktische Ausbildung (vom 01.01.2014)
... Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer ...
§ 13 KrPflAPrV Schriftlicher Teil der Prüfung
... Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A: 1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen ...
§ 14 KrPflAPrV Mündlicher Teil der Prüfung
... Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereich der Anlage 1 Buchstabe A: 1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- ... sind dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen. (2) Die Prüflinge werden ...
§ 15 KrPflAPrV Praktischer Teil der Prüfung
... Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle ...
§ 16 KrPflAPrV Schriftlicher Teil der Prüfung
... Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A: 1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen ...
§ 17 KrPflAPrV Mündlicher Teil der Prüfung
... mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A: 1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- ... dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen. (2) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt ...
§ 18 KrPflAPrV Praktischer Teil der Prüfung
... Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle ...
§ 20a KrPflAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 23.04.2016)
... der Pflegesituationen sowie die Versorgungsbereiche, Gebiete oder Fächer im Sinne der Anlage 1 Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten ...
§ 20b KrPflAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 23.04.2016)
... Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche 3 und 8 der Anlage 1 Buchstabe A sowie folgende Auszüge aus den Themenbereichen 7, 10 und 12: 1. ... in einer Gesamtbetrachtung die in Satz 1 genannten Themenbereiche 3 und 8 der Anlage 1 Buchstabe A und die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgelisteten Auszüge aus den Themenbereichen 7, ... Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgelisteten Auszüge aus den Themenbereichen 7, 10 und 12 der Anlage 1 Buchstabe A übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 20a Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 15 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
... der Pflegesituationen sowie die Versorgungsbereiche, Gebiete oder Fächer im Sinne der Anlage 1 Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten ... Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche 3 und 8 der Anlage 1 Buchstabe A sowie folgende Auszüge aus den Themenbereichen 7, 10 und 12: 1. ... in einer Gesamtbetrachtung die in Satz 1 genannten Themenbereiche 3 und 8 der Anlage 1 Buchstabe A und die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgelisteten Auszüge aus den Themenbereichen 7, ... Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgelisteten Auszüge aus den Themenbereichen 7, 10 und 12 der Anlage 1 Buchstabe A übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 20a Absatz 3 Satz 9 ...