Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 21 - Krankenpflegegesetz (KrPflG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 21 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:

a)
"Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder

b)
"Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder

2.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung

a)
"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",

b)
"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"

führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.



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