(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß §
10 zu beseitigen, soweit in den §§
13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach §
10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln.
§ 28 KrW-/AbfG Durchführung der Beseitigung (vom 01.02.2007) ... Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 11 sowie den Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 15, 17 und 18 die Mitbenutzung der ... Gesetzes nicht entgegenstehen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 11 muß sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat die Vorlage von ...
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619