§ 15 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§
4 bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§
10 bis 12 zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in §
5 Abs. 4 genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §
16,
17 oder
18 übertragen worden sind.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach §
24 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluß von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluß nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
interne Verweise§ 16 KrW-/AbfG Beauftragung Dritter ... Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teilweise übertragen, wenn ... bedarf der Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15. Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter ...
§ 17 KrW-/AbfG Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände ... kann mit Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 den Verbänden auf deren Antrag die Erzeuger- und Besitzerpflichten ganz oder teilweise ... (6) Für die übertragenen Verwertungs- und Beseitigungspflichten gilt § 15 Abs. 1 und 3 entsprechend. Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Pflichten ...
§ 24 KrW-/AbfG Rücknahme- und Rückgabepflichten ... dem Land, der zuständigen Behörde oder den Entsorgungsträgern im Sinne des § 15 , 17 oder 18 Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der ... Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden, 1. ... 4. daß die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der ...
§ 28 KrW-/AbfG Durchführung der Beseitigung (vom 01.02.2007) ... Beseitigungspflichtigen nach § 11 sowie den Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, ... der Abfälle wirtschaftlicher als die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 beseitigen kann, die Beseitigung dieser Abfälle auf seinen Antrag übertragen. ...
§ 29 KrW-/AbfG Abfallwirtschaftsplanung (vom 30.06.2009) ... oder deren Zusammenschlüsse und die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 zu beteiligen. (8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ... (8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 , die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen ...
§ 30 KrW-/AbfG Erkundung geeigneter Standorte ... der zuständigen Behörde oder der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich ... (2) Die zuständige Behörde und die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 haben nach Abschluß der Arbeiten den vorherigen Zustand unverzüglich ...
§ 49 KrW-/AbfG Transportgenehmigung (vom 18.08.2010) ... Dies gilt nicht 1. für die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 , 17 und 18 sowie für die von diesen beauftragten Dritten, 2. für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 3 KrWAbfRNOG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 des ... 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter „§ 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ...
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 ... „§ 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter „§ 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 ... ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 des ... ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 ... 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 17 ...
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Zitate in aufgehobenen TitelnBestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1377; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
§ 1 BestüVAbfV Abfallbezeichnung ... gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gesammelten ...
Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
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