(1) Abfälle können
- a)
- stofflich verwertet werden oder
- b)
- zur Gewinnung von Energie genutzt werden.
Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart. §
5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten aufgrund der in §
5 Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Anforderungen den Vorrang der stofflichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen.
(2) Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist eine energetische Verwertung im Sinne des §
4 Abs. 4 nur zulässig, wenn
- 1.
- der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kj/kg beträgt,
- 2.
- ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75% erzielt wird,
- 3.
- entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und
- 4.
- die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können.
Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können energetisch verwertet werden, wenn die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2007) ... von Verbringungen von Abfällen vornimmt, 5. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7, jeweils auch in ...
Artikel 1 V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 932; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 326
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2
V. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 738
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745