§ 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des
§ 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
Zitate in aufgehobenen TitelnHochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 (HWKraftStAbV2021)
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3919
Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 2 InfrAG Ausnahmen ... für Kraftfahrzeuge, die für Personen zugelassen sind, die die Voraussetzungen des § 17 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfüllen. (2) Soweit für in der ...
SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung
V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845
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