§ 3d - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge


§ 3d hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. 2Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030.

(2) 1Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. 2Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. 2Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt:

1.
das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2025 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und

2.
für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.

3Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2184 m.W.v. 23. Oktober 2020

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Frühere Fassungen von § 3d KraftStG 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2020Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
aktuell vorher 17.11.2016Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
vom 07.11.2016 BGBl. I S. 2498
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 2 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 05.11.2008 (29.12.2008)Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
aktuellvor 05.11.2008 (29.12.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3d KraftStG 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3d KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStG 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KraftStG 2002 Übergangsregelung (vom 23.10.2020)
... im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar. (5) Für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Artikel 1 5. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... oder glaubhaft gemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d ." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium ...

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
G. v. 07.11.2016 BGBl. I S. 2498
Artikel 1 EMobStFG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
...  3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I ...

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 2 WachstumStG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung." 4. § 3d wird wie folgt gefasst: „§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ... Steuerbefreiung." 4. § 3d wird wie folgt gefasst: „§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge Das Halten von Personenkraftwagen, die ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 11 JStG 2008 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
...  3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3b und 3d " durch die Angabe „§§ 3b bis 3d" ersetzt. 4. In § 3c Abs. ... 2 wird die Angabe „§§ 3b und 3d" durch die Angabe „§§ 3b bis 3d " ersetzt. 4. In § 3c Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 7. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
...  b) Die Absätze 2a bis 2c werden aufgehoben. 2. § 3d wird wie folgt gefasst: „§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ... 2c werden aufgehoben. 2. § 3d wird wie folgt gefasst: „§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (1) Von der Steuer befreit ist das Halten ... des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar." b) Folgender ...


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