Das
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
24. März 2007 (BGBl. I S. 356), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR, |
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR, |
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR, |
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR, |
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR, |
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR, |
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR, |
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR, |
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR, |
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR, |
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR, |
über 12.000 kg | 14,32 EUR, |
-
-
-
- insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,".
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe 1.022,58 EUR" durch die Angabe 914 EUR" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe c wird die Angabe 1.533,88 EUR" durch die Angabe 1.425 EUR" ersetzt.
- dd)
- In Buchstabe d wird die Angabe 1.789,52 EUR" durch die Angabe 1.681 EUR" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe 894,76 EUR" durch die Angabe 373,24 EUR" ersetzt.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter den Anhängerzuschlag" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro."
- 3.
- In § 15 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter den Anhängerzuschlag" ersetzt.
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150