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Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - KugBeV)

V. v. 16.04.2020 BGBl. I S. 801 (Nr. 18)
Geltung ab 31.01.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-3-19-5 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 2 Nummer 1b des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


§ 1 Bezugsdauer



Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 20. April 2020 KuGBezV mWv. 1. Januar 2021 KugBeV

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.



Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil