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Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 21 Ermächtigungen
§ 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG
§ 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
§ 22 Werbeverbote
§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche

§ 21 Ermächtigungen


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder im Falle des Buchstabens f auch Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,

a)
die Verwendung von Stoffen, die nach § 20 Abs. 2 keiner Zulassung bedürfen, sowie die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen oder Behandeln von Tabakerzeugnissen zu verbieten oder zu beschränken,

b)
Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch zu erlassen, sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,

c)
Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen festzusetzen,

d)
vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für bestimmte Tabakerzeugnisse Angaben über den Gehalt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen zu verwenden sind,

e)
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch, insbesondere Nikotin oder Teer, beziehen,

f)
vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinweise oder sonstige warnende Aufmachungen Sicherheitsvorkehrungen oder Ratschläge für die Gesundheit zu verwenden sind,

g)
das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu verbieten,

h)
vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über die hierbei verwendeten Stoffe, über deren Funktion, über die Wirkungen dieser Stoffe in verbrannter oder unverbrannter Form sowie über die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung ergibt, der zuständigen Behörde mitzuteilen hat,

i)
bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach denen der Gehalt an bestimmten Stoffen in Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch zu bestimmen ist, festzulegen,

j)
vorzuschreiben, dass die Prüfungen auf bestimmte Gehalte an Stoffen in Tabakerzeugnissen oder deren Rauch nur von dafür zugelassenen Prüflabors durchgeführt werden sowie die Anforderungen an diese Prüflabors, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen und laufender Schulung, festzulegen;

2.
soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse vorzuschreiben,

a)
dass auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Tabakerzeugnissen selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,

b)
dass Tabakerzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen, oder sonstige Tabakerzeugnisse von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,

c)
dass sie unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf.

(2) Tabakerzeugnisse, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 61 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG


§ 21a hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:

1.
Werbung: Werbung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. EU Nr. L 152 S. 16, 2004 Nr. L 67 S. 34),

2.
Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2003/33/EG,

3.
Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/33/EG.

(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk zu werben.

(3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für Tabakerzeugnisse in einer Veröffentlichung nach Satz 1 geworben werden,

1.
die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt ist,

2.
die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist,

3.
die

a)
in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakerzeugnisse oder ihrer Verwendung dienende Produkte betrifft und

b)
nur für eine sich aus Buchstabe a ergebende Öffentlichkeit bestimmt ist und an diese abgegeben wird.

(4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.

(5) Es ist einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, verboten, ein Hörfunkprogramm zu sponsern.

(6) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität,

1.
an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind,

2.
die in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet, oder

3.
die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat,

zu sponsern.

(7) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, deren Sponsoring nach Absatz 6 verboten ist, mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern, kostenlos zu verteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes G. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3365 m.W.v. 29. Dezember 2006

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§ 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste


§ 21b hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:

1.
Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 1 Buchstabe k der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mediendiensten (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist,

2.
Produktplatzierung: Produktplatzierung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Richtlinie 89/552/EWG,

3.
audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Richtlinie 89/552/EWG.

(2) Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, dürfen keine audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen sponsern.

(3) Produktplatzierungen in nach dem 19. Dezember 2009 produzierten Sendungen zugunsten von Tabakerzeugnissen oder zugunsten eines Unternehmens, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, sind verboten.

(4) Jede sonstige Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse ist verboten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes G. v. 6. Juli 2010 BGBl. I S. 848 m.W.v. 13. Juli 2010

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§ 22 Werbeverbote


§ 22 hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) (aufgehoben)

(2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall

1.
Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen zu verwenden,

a)
durch die der Eindruck erweckt wird, daß der Genuß oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen,

b)
die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen,

c)
die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen;

2.
Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot der Nummer 2 zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, Vorschriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 2 zu erlassen, insbesondere

1.
die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten Orten zu regeln,

2.
die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu verbieten oder zu beschränken.


Text in der Fassung des Artikels 61 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche


§ 22a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006 gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes G. v. 6. Juli 2010 BGBl. I S. 848 m.W.v. 13. Juli 2010



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