(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:
- 1.
- Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für
- a)
- Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,
- b)
- (weggefallen)
- c)
- Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,
berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);
- 2.
- Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für
- a)
- Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,
- b)
- (weggefallen)
- c)
- Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,
berechnet als Calciferol.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2a LMvitV (vom 13.07.2017) ... dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Lebensmittelzusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. (3) (weggefallen) (4) ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272