(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach
§ 3 Absatz 1 bis 4 und
§ 4 ausgenommen.
(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach
§ 3 Absatz 4 und
§ 4 ausgenommen.
(3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind
- 1.
- § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden,
- 2.
- § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist
§ 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
Artikel 1 1. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung ... und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt: „§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung Ladepunkte ... 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen. § 8 Übergangsregelung Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen ...
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156