Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
§ 3 Anwendbare Vorschriften
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
§ 6 Durchführungsbestimmungen
§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
§ 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
§ 18 Zuverlässigkeit
§ 19 Bewerbermeldung
§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
§ 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
§ 22 Alleinflüge
§ 23 Ausbildungsbetriebe
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis
§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
§ 35 (aufgehoben)
§§ 36 bis 41 (aufgehoben)
Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer
§ 42 Fachliche Voraussetzungen
§ 42a (weggefallen)
§ 43 Prüfung
§ 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
§ 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer
§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen
§ 45b Anrechnung von Flugzeiten
§§ 46 bis 49 (aufgehoben)
§§ 50 bis 53 (aufgehoben)
§§ 54 bis 57 (weggefallen)
§§ 58 bis 61 (weggefallen)
Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
§ 62 Fachliche Voraussetzungen
§ 63 Prüfung
§ 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
§ 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
§§ 66 bis 70 (weggefallen)
§§ 71 bis 76 (weggefallen)
Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug
§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
§§ 78 bis 80 (weggefallen)
Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§ 81 (aufgehoben)
§ 82 (aufgehoben)
§ 83 (aufgehoben)
§ 84 Schleppberechtigung
§ 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§ 85 (aufgehoben)
§ 86 (aufgehoben)
§ 87 (weggefallen)
Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren
§ 88a (aufgehoben)
§ 89 (aufgehoben)
§§ 90 bis 93 (weggefallen)
§ 94 (aufgehoben)
§ 95 (aufgehoben)
§ 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
§§ 97 und 97a (weggefallen)
Unterabschnitt 10 (weggefallen)
§ 98 (aufgehoben)
§§ 99 bis 103 (weggefallen)
Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
§ 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
§ 109 Prüfung
§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
§ 111 (aufgehoben)
Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal
§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal
Unterabschnitt 3 Flugdienstberater
§ 112 Fachliche Voraussetzungen
§ 113 Prüfung
§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater
Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung
§§ 118 und 119 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
§ 122 (aufgehoben)
§ 123 (weggefallen)
§ 124 (aufgehoben)
§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
§ 126 (aufgehoben)
§ 127 (aufgehoben)
Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
§ 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern
§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
§ 130 (aufgehoben)
Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
§ 131 Zuständige Stellen
§ 132 Antragstellung
§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
§ 133a (aufgehoben)
§ 134 Ordnungswidrigkeiten
§ 135 Übergangsvorschriften
§ 136 (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)
Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung

Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 20 Vorschriften zitiert

Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

1.
Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,

2.
Flugingenieure,

3.
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,

4.
Luftsportgeräteführer,

5.
Flugdienstberater,

6.
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

7.
Prüfer von Luftfahrtgerät,

8.
freigabeberechtigtes Personal,

9.
Flugbegleiter.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Erlaubnisse sind:

1.
die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1,

2.
der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6,

3.
die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9,

4.
der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7 und

5.
die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8.

(2) 1Technisches Personal der Instandhaltungsbetriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen sowie unabhängiges freigabeberechtigtes Personal bedarf für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luftfahrzeughalter oder von der Organisation, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt und unter deren Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt wird. 2Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. 2Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.

(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die den für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106 vergleichbar ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 3 Anwendbare Vorschriften


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Bestimmungen über die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Erlaubnissen richten sich

1.
für Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
für Personal nach § 1 Nummer 2 nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),

3.
für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach dieser Verordnung,

4.
für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buchstabe a bis d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). 2Sind die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar, so kann die zuständige Behörde von ihrer Anwendung absehen, wenn ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard erreicht wird. 3Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein nationales Beiblatt ergänzt. 4Auf den Luftfahrzeugen nach Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. 5Die Luftfahrzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt

1.
16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2.
17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

3.
18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie

4.
21 Jahre für

a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b)
Flugingenieure,

c)
Prüfer von Luftfahrtgerät und

d)
Flugdienstberater.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 24 Vorschriften zitiert

(1) 1Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:

1.
die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz - LAPL) und Abschnitt C (Privatpilotenlizenz - PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz - SPL, Ballonpilotenlizenz - BPL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2.
die beauftragten Unternehmen und die dafür zugelassenen Ausbildungsorganisationen für die Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach § 1 Nummer 9,

3.
die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5),

4.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller weiteren Erlaubnisse.

2Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a.

(2) 1Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. 2Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. 3Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der folgenden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bundeswehr:

1.
Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen für Berufspiloten - CPL), Abschnitt E (Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen - MPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten - ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberechtigung - IR), Abschnitt H (Klassen- und Musterberechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berechtigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2.
Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,

3.
Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 Nummer 2,

4.
Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 und Flugingenieure nach § 1 Nummer 2.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 6 Durchführungsbestimmungen


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen

1.
zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung,

2.
zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, für die das Luftfahrt-Bundesamt nach § 65c Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes als zuständige Behörde benannt wurde, und

3.
zur Durchführung der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).


Text in der Fassung des Artikels 3a Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes G. v. 28. Juni 2016 BGBl. I S. 1548 m.W.v. 3. Juli 2016

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§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen Stelle nicht bereits vorliegen,

2.
eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,

3.
ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem beauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Bewerbers sowie die Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung und

4.
wenn am Flugfunk teilgenommen wird,

a)
ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse und

b)
ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse; davon ausgenommen sind Bewerber um Erlaubnisse zum Führen von Segelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luftsportgeräten.

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 106 oder § 111a,

2.
eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der Identität und

3.
der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug aus dem Fahreignungsregister und ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tätigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit ausgestellt wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.

(2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen:

1.
Personalausweis oder Reisepass,

2.
Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet gültig. 2Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechtigung maßgeblich sind.

(2) 1Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre gültig. 2Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. 2In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.

(2) 1Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 110. 2Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. 2Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. 2In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis unter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401 bis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401 bis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn

1.
ihm die für die Ausübung der Prüfertätigkeit an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforderliche Musterberechtigung nach § 105 erteilt wurde,

2.
er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den erteilten Rechten nach § 104 erworben hat oder er die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Rechte nach § 106 erfüllt,

3.
er die Sprache, in der die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Dokumentationen der Instandhaltungsverfahren abgefasst sind, in ausreichendem Maß, also in Wort und Schrift aktiv und passiv, beherrscht.

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis nur dann ausüben, wenn die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III (Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einklang mit den Festlegungen des Anrechnungsberichts nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätigkeit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden, werden mit den damit verbundenen Rechten und Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte, sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis


§ 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § 5 zuständigen Stelle beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. 2Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 104 Absatz 2 Nummer 1 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. 3Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. 4Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach § 5 zuständigen Stelle.

(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder wenn

1.
der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und

2.
eine von der zuständigen Stelle angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Ausweises das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.

(3) 1Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrerschein oder ein Ausweis beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. 2Der Luftfahrerschein oder der Ausweis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt beschränkt werden.

(4) 1Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung kann angeordnet werden, wenn

1.
Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen,

2.
die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung abgelaufen ist oder

3.
der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.

2Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung


§ 16 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn

1.
der Bewerber das Mindestalter nach § 17 besitzt,

2.
der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist,

3.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und

4.
bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

(2) 1Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,

2.
Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,

3.
Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,

4.
bei Personen,

a)
die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben,

aa)
eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder

bb)
eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, oder

b)
die sich erstmals um eine andere Erlaubnis bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, und

5.
bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

2Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. 3Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, spätestens zum ersten Alleinflug ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.

(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.

(4) 1Die nach § 5 zuständige Stelle legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. 2§ 106 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1.
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,

2.
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

4.
17 Jahre für

a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b)
Flugingenieure,

c)
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,

d)
Prüfer von Luftfahrtgerät und

e)
Flugdienstberater.

2Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 18 Zuverlässigkeit


§ 18 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.

(2) 1Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in der Regel nicht,

1.
der rechtskräftig verurteilt worden ist

a)
wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.
der erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,

3.
der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht,

4.
für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

2Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. 3Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 19 Bewerbermeldung


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt des ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach § 16 Absatz 2 vorgelegt wurden.

(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Bewerbern um einen Luftfahrerschein für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte oder um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber nach § 18 zuverlässig ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ergeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis, darf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb übermittelt der nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personenbezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist. Sie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit


§ 21 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren übermitteln den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen personenbezogenen Bericht in elektronischer Form auf der Grundlage von § 65b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes. 2Der Bericht muss den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Gechlecht und die Anschrift des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung, die medizinischen Befunde zur Beurteilung der Tauglichkeit und die Gesamtbeurteilung sowie im Fall der Tauglichkeit die Referenznummer des Tauglichkeitszeugnisses enthalten.

(2) 1Im Fall der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses übermitteln die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes eine Kopie dieses Zeugnisses an die für die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes zuständige Stelle des Luftfahrt-Bundesamtes und an die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle. 2Ist der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis untauglich oder liegt ein Fall der Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Zweitüberprüfung nach Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor, so unterrichten die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierüber.

(3) 1Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis können gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Zweitüberprüfung ihrer Tauglichkeit durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes beantragen. 2Vor einer Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit ist der fliegerärztliche Ausschuss nach Maßgabe von § 34 Absatz 4 anzuhören. 3Das Luftfahrt-Bundesamt legt das Verfahren nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes


§ 21a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 2Sie müssen ihre Tätigkeit räumlich getrennt von Bereichen ausüben, in denen die anderen Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes wahrgenommen werden.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, durch angemessene Maßnahmen und festgelegte Verfahren zu verhindern, dass andere Personen als die medizinischen Sachverständigen und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal auf Informationen zur flugmedizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis zugreifen.

(3) 1Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht gemäß Anhang MED.A.015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. 2Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 22 Alleinflüge


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erstmaligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig, wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.

(2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Alleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückfluges zum Startort nach bestandener Flugprüfung. Dabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach § 117 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einzuhalten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 23 Ausbildungsbetriebe


§ 23 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausbildung von fliegendem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden:

1.
die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 durch

a)
Ausbildungsbetriebe, die dafür ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen (zugelassene Ausbildungsorganisationen), oder

b)
Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisationen) nach Abgabe einer Erklärung der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung von Prüfern von Personal nach § 1 Nummer 1 erfolgen, so bedarf das Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde,

2.
die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch Ausbildungsbetriebe, die dafür eine Zulassung besitzen (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),

3.
die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 9 durch zugelassene Ausbildungsorganisationen.

(2) Die Ausbildung von technischem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden:

1.
die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 durch Ausbildungsbetriebe, die dafür eine Genehmigung besitzen (Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach § 106),

2.
die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe, die eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besitzen.

(3) 1Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. 2Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis


§ 24 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

1.
zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2.
genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,

3.
Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,

4.
Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis


§ 25 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Ausbildungserlaubnis wird

1.
für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt,

2.
für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt,

3.
für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Genehmigung erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis


§ 26 hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind:

1.
die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene Ausbildungsorganisationen mit Hauptgeschäftssitz in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um folgende Lizenzen und Berechtigungen ausgebildet werden, sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist:

a)
Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),

b)
Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),

c)
Ballonpilotenlizenzen (BPL),

d)
Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)), einschließlich der Klassenberechtigungen für technisch nicht komplizierte Land- und Wasserflugzeuge mit einem Piloten, die keine Hochleistungsluftfahrzeuge sind, und für Reisemotorsegler,

e)
Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL (H)), einschließlich der Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte, einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, die keine Hochleistungsluftfahrzeuge sind,

f)
Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpilotenlizenzen (BPL),

g)
Lehrberechtigungen für die Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

h)
Berechtigungen nach Anhang I FCL.800 (Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schleppberechtigung), FCL.810 (Nachtflugberechtigung) und FCL.815 (Bergflugberechtigung) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

i)
Berechtigungen nach Anhang III SFCL.200 (Kunstflugrechte), SFCL.205 (Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern), SFCL.210 (TMG-Nachtflugberechtigung) und SFCL.215 (Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 57) geändert worden ist,

j)
Berechtigungen nach Anhang III BFCL.150c) 1 der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzungen von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34) geändert worden ist;

2.
die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrichtungen und für die Erteilung der Genehmigung an Betriebe für die Ausbildung von Personal nach § 106 Absatz 2;

3.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbildungsbetriebe;

4.
das Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an Dienststellen der Bundeswehr.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen


§ 26a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Zuständig für die Verwaltung von Erklärungen nach Anhang VIII DTO.GEN.115 und Anhang VI ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen nach Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildungsorganisation ihren Hauptgeschäftssitz hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis


§ 27 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten:

1.
die in Anlage 3 genannten Angaben,

2.
eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und

3.
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.

2Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 106 Absatz 3 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 133 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis


§ 28 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungserlaubnis, wenn

1.
durch die vorgesehene Ausbildungstätigkeit eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten ist,

2.
Ausbildungsleiter und Fluglehrer über die notwendigen Berechtigungen verfügen und sonstiges Lehrpersonal die erforderlichen Kenntnisse nachweist und

3.
den für die Ausbildung jeweils festgelegten Ausbildungsvorschriften dieser Verordnung, des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprochen wird.

(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen, Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:

1.
bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals sowie der Luftfahrzeuge und ein Wechsel der Zulassungsbedingungen einschließlich der betrieblichen Rahmengrößen,

2.
bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

3.
bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal Änderungen nach den Festlegungen durch das Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen sind.

Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:

1.
bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Änderungen des Namens des Inhabers oder der Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis und

2.
bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird, oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige Stelle zurückzugeben.

(5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnisses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation sowie die Zulassung der genehmigten Ausbildungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt durch die nach § 26 zuständige Stelle.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Aufsicht über die Ausbildungsbetriebe.

(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach § 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständigen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer,

2.
Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,

3.
Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren,

4.
Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgeräten,

5.
Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte sowie

6.
besondere Vorkommnisse.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen oder die Genehmigung für Ausbildungsbetriebe ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich, nicht nur vorübergehend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 33 (aufgehoben)


§ 33 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3a Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes G. v. 28. Juni 2016 BGBl. I S. 1548 m.W.v. 3. Juli 2016

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§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss


§ 34 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet. 2Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. 3Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen.

(3) 1Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes bedarf. 2Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt.

(4) 1Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermittelt. 2Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes schriftlich Stellung. 3Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. 4Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses nicht gebunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 35 (aufgehoben)


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§§ 36 bis 41 (aufgehoben)


§§ 36 bis 41 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer

§ 42 Fachliche Voraussetzungen


§ 42 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sind

1.
die theoretische Ausbildung,

2.
die Flug- oder Sprungausbildung.

(2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Ausbildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vorbehaltlich der folgenden Absätze für die betreffende Luftsportgeräteart fest.

(3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete

1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,

2.
Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Freifall,

3.
Meteorologie,

4.
Aerodynamik,

5.
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung,

6.
Verhalten in besonderen Fällen,

7.
menschliches Leistungsvermögen.

(4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1.
eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie

2.
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,

3.
bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen, eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung.

(5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1.
eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu zehn Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie

2.
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.

(5a) Die Ausbildung von Führern für Ultraleichthubschrauber nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1.
eine Gesamtflugzeit von 40 Flugstunden mit Ultraleichthubschraubern; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten und Flugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie

2.
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens einen Überlandflug mit Fluglehrer über eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometern mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Ultraleichthubschraubers in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,

3.
bei Bewerbern, die eine Lizenz als Hubschrauberführer besitzen, eine Ausbildung auf Ultraleichthubschraubern in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung.

(6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst

1.
für Führer von nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten:

Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes,

2.
für Sprungfallschirmführer:

Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen, Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherrschung unter besonderer Berücksichtigung der Auslöseart von Sprungfallschirmen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 42a (weggefallen)




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§ 43 Prüfung


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1.
die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,

2.
die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt,

3.
das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Absatz 4 bis 5a ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erteilt. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes neu ausgestellt.

(2) Der Luftfahrerschein berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Er umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.

(3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 werden diejenigen Startarten eingetragen, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.

(4) Der Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die Ausbildung keine Überlandflugübungen und die dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.

(5) Der Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf automatische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbildung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer


§ 45 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 42 wird unbefristet erteilt. 2Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. 3Der Inhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luftsportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrerschein nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung seiner Rechte ergeben könnten.

(2) 1Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eines Luftfahrerscheins für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. 2In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.

(2a) 1Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart Ultraleichthubschrauber dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens sechs Flugstunden auf Ultraleichthubschraubern innerhalb der letzten zwölf Monate durchgeführt hat. 2In den sechs Stunden müssen mindestens sechs Starts und sechs Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Ultraleichthubschrauber enthalten sein.

(3) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. 2Die Voraussetzungen nach Absatz 2a können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleichthubschrauber ersetzt werden. 3Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

(4) 1Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegerische Übung nachweist. 2Die Einzelheiten legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Absatz 2 fest.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen


§ 45a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. 2Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 45b Anrechnung von Flugzeiten


§ 45b hat 1 frühere Fassung

Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist:

1.
die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,

2.
die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,

3.
die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,

4.
die Flugzeit als Prüfer sowie

5.
die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§§ 46 bis 49 (aufgehoben)


§§ 46 bis 49 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§§ 50 bis 53 (aufgehoben)


§§ 50 bis 53 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§§ 54 bis 57 (weggefallen)




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§§ 58 bis 61 (weggefallen)




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Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder

§ 62 Fachliche Voraussetzungen


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder sind

1.
die theoretische Ausbildung,

2.
die praktische Einweisung und

3.
eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen Fachgebiet.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete

1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flügen nach Sichtflugregeln,

2.
Navigation,

3.
Meteorologie,

4.
Technik,

5.
Verhalten in besonderen Fällen.

(3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedienung des Hubschraubermusters im Normalflug und in besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hubschraubermuster durchzuführen, für das der Luftfahrerschein für Flugtechniker erteilt werden soll.

(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 63 Prüfung


§ 63 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden Anforderungen erfüllt.

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§ 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker


§ 64 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der Anlage 1 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hubschraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63 abgelegt hat. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu ausgestellt.

(2) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den Polizeien des Bundes und der Länder.

(3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterberechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauberführer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sinngemäß anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker


§ 65 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(2) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für Flugtechniker dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschraubern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer ersetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§§ 66 bis 70 (weggefallen)




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§§ 71 bis 76 (weggefallen)


§§ 71 bis 76 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug

§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer


§ 77 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen oder Hubschraubern (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) ausgestellt worden sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung von Personen für Langstreckenflüge der Langstreckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10 W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mittelmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als 500 Kilometer beträgt.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Langstreckenflugberechtigung sind

1.
die Instrumentenflugberechtigung,

2.
die theoretische Ausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rahmen eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (ATO) mindestens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für den Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse aus den Sachgebieten

1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2.
Navigation,

3.
Meteorologie.

(4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er die für Langstreckenflüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3 aufgeführten Sachgebieten besitzt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§§ 78 bis 80 (weggefallen)


§§ 78 bis 80 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen V. v. 13. Juni 2007 BGBl. I S. 1048, 2203 m.W.v. 1. Juli 2007

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Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

§ 81 (aufgehoben)


§ 81 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 82 (aufgehoben)


§ 82 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 83 (aufgehoben)


§ 83 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 84 Schleppberechtigung


§ 84 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:

1.
eine praktische Tätigkeit von mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,

2.
die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,

3.
für Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.

(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegenständen hinter motorgetriebenen Luftsportgeräten im Fangschlepp sind:

1.
eine praktische Tätigkeit von mindestens 90 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,

2.
die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung eines Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines solchen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzunehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung.

(4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.

(5) 1Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. 2Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer


§ 84a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung.

(2) 1Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer in Begleitung eines Fluglehrers. 2Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit der Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer nach § 44 Absatz 1 als erteilt. 3§ 122 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit doppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit Tandem-Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

(4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Absatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren erfüllt.

(5) 1Die Passagierberechtigung wird für die betreffende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber ausgebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. 2Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültigkeitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die Verlängerung festlegt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 85 (aufgehoben)


§ 85 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 86 (aufgehoben)


§ 86 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 87 (weggefallen)


§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren


§ 88 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:

1.
theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,

2.
Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,

3.
eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und

4.
eine entsprechende Musterberechtigung.

Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 88a (aufgehoben)


§ 88a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 89 (aufgehoben)


§ 89 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§§ 90 bis 93 (weggefallen)


§§ 90 bis 93 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 94 (aufgehoben)


§ 94 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 95 (aufgehoben)


§ 95 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern


§ 95a hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszubilden, sind

1.
der unbeschränkte Luftfahrerschein für die Art von Luftsportgerät, für die die Berechtigung erworben werden soll,

2.
die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,

3.
eine Auswahlprüfung vor einem vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes dazu anerkannten Prüfer,

4.
die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes durchgeführten oder anerkannten Ausbildungslehrgang,

5.
eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit.

2Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs nach Satz 1 Nr. 4 für die betreffende Luftsportgeräteart und der Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Nr. 5 fest. 3Er kann Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer anderen Art von Luftsportgerät besitzen, teilweise oder ganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 befreien.

(2) 1Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung

1.
für die praktische Ausbildung von Führern schwerkraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate mit mindestens 15 Stunden Überlandflugerfahrung,

2.
für die praktische Ausbildung von Führern aerodynamisch gesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern oder Flugzeugen,

3.
für die praktische Ausbildung von Führern von Ultraleichthubschraubern eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Ultraleichthubschraubern oder Hubschraubern,

4.
für die praktische Ausbildung von Führern von nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Sprungfallschirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfahrung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können,

umfassen. 2§ 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen


§ 96 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt. 2Die Berechtigung nach § 95a wird in den Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetragen.

(2) 1Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf solchen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luftsportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luftsportgeräten vertraut zu machen, welche er selber verantwortlich führen darf. 2Die Berechtigung kann auf bestimmte Luftsportgeräte und Tätigkeiten beschränkt werden. 3Für Flugingenieure gelten diese Bestimmungen sinngemäß in Bezug auf eingetragene Musterberechtigungen.

(3) Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a ist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern er selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und eine ausreichende praktische Erfahrung im Schleppflug nach Erwerb der Schleppberechtigung nachgewiesen hat.

(4) 1Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei Jahre verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt hat:

1.
60 Starts und Landungen oder zehn Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach § 95a,

2.
Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,

3.
erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.

2Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§§ 97 und 97a (weggefallen)


§§ 97 und 97a wird in 1 Vorschrift zitiert


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Unterabschnitt 10 (weggefallen)

§ 98 (aufgehoben)


§ 98 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§§ 99 bis 103 (weggefallen)


§§ 99 bis 103 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen

Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät


§ 104 hat 4 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.

(2) 1Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. 2Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt:

1.
in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,

2.
in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Tragschraubern oder von Ultraleichthubschraubern.

(3) 1Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt. 2Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthubschrauber wird erteilt für die Fachrichtungen

1.
Flugwerk mit Triebwerk,

2.
elektronische Ausrüstung und

3.
Rettungsgeräte.

(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) 1Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie in den Nachrichten für Luftfahrer. 2Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(6) 1Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgewandelt. 2Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät


§ 105 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. 2Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.

(2) 1Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.

(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis


§ 106 hat 3 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 sind:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,

2.
Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll; dabei müssen mindestens sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein,

3.
ein Nachweis über das geforderte Grundwissen; Umfang und Inhalt des geforderten Grundwissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht, und

4.
eine praktische Ausbildung in einem repräsentativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 sind:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,

2.
eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb,

3.
eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt auf

a)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,

b)
Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll, und

4.
eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Stelle.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung


§ 107 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden

1.
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch

a)
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,

b)
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder

c)
mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,

2.
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch

a)
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder

b)
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit


§ 108 hat 5 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.


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§ 109 Prüfung


§ 109 hat 5 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind.


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§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis


§ 110 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt.

(2) 1Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(3) 1Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann beschränkt werden. 2Die Verlängerung einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(4) 1Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der Instandhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate tätig war. 2Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen.

(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.


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§ 111 (aufgehoben)


§ 111 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal

§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal


§ 111a hat 5 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. 2Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 105 erbracht wurden.

(2) 1Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. 2Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt.

(4) 1Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. 2Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(5) 1Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. 2Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm, ausgenommen mehrmotorige Hubschrauber, anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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Unterabschnitt 3 Flugdienstberater

§ 112 Fachliche Voraussetzungen


§ 112 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Luftfahrerscheins für Flugdienstberater.

(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind

1.
der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik,

2.
die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater.

(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete

1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2.
Navigation,

3.
Meteorologie,

4.
Technik, Flugzeugkunde,

5.
Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU),

6.
Flugvorbereitung,

7.
Menschliches Leistungsvermögen.

(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:

1.
vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,

2.
nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind.

(5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.

(6) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 113 Prüfung


§ 113 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf

1.
die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,

2.
die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal V. v. 2. Oktober 2009 BGBl. I S. 3536 m.W.v. 1. November 2009

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§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater


§ 114 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der Luftfahrerschein für Flugdienstberater wird unbefristet erteilt. 2Der Luftfahrerschein für Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung erteilt. 3Er berechtigt den Flugdienstberater dazu, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers in den Aufgabenbereichen durchzuführen, in die der Flugdienstberater vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung eingewiesen wurde. 4Der Luftfahrerschein für Flugdienstberater wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der Daten neu ausgestellt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist

§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung


§ 115 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmodellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der Kenntnisse der

1.
einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizeirechts und der Flugsicherung,

2.
Haftungs- und Versicherungsvorschriften,

3.
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbereitung und während des Betriebs der Geräte.

(2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung sowie den Prüfungsumfang legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.

(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer zu führen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen


§ 116 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Er berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräte.

(2) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen wird unbefristet erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung

§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung


§ 117 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer einen Luftfahrerschein oder eine Berechtigung zum Führen von motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. 2Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. 3Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilen.

(2) 1Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. 2Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewerber

1.
um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer die theoretische Prüfung zum Erwerb des Luftfahrerscheins bestanden hat,

2.
eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen erhalten hat und

3.
mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten hat.

(3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für einen Luftfahrerschein als Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flugbesatzungsmitglied mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 nachweisen.

(4) 1Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. 2Der Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen.

(5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und den Flugauftrag fest.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§§ 118 und 119 (weggefallen)


§§ 118 und 119 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen

§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen


§ 120 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten oder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils Folgendes anzugeben:

1.
der Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,

2.
das Datum,

3.
das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorgeschrieben, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs,

4.
die Art des Fluges,

5.
der Start- und der Landeflugplatz,

6.
die Abflug- und die Ankunftszeit in koordinierter Weltzeit (Coordinated Universal Time - UTC) und

7.
die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach Anhang I FCL.010 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit.

Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anforderung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle oder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheins als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind.

(2) Bei Ausbildungsbetrieben, Luftfahrtunternehmen oder im Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.

(3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug- oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung


§ 121 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Bewerber um einen Luftfahrerschein, einen Ausweis oder eine Berechtigung nach dieser Verordnung ist verpflichtet ein Unterrichtsbuch zu führen, in dem alle Unterrichtsstunden unter Angabe des Sachgebietes und des behandelten Unterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie der Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlossenen Lehrgängen hat an Stelle des Bewerbers die genehmigte Ausbildungseinrichtung oder die Lehrgangsleitung ein Unterrichtsbuch zu führen.

(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sind vom betreffenden Lehrer abzuzeichnen.

(3) Nimmt der Bewerber an einem theoretischen Ausbildungslehrgang einer Fernschule teil, tritt für den Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unterrichtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der Fernschule.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 122 (aufgehoben)


§ 122 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 123 (weggefallen)


§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 124 (aufgehoben)


§ 124 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 9. April 2015

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§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen


§ 125 hat 4 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) 1Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. 2Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. 3Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. 4In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

(2) 1Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. 2Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. 3Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. 4Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.

(3) 1Auf Antrag kann die nach § 5 zuständige Stelle einen Nachweis von Sprachkenntnissen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet, erworben worden ist, anerkennen. 2Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in diesem Staat berechtigt ist.

(4) 1Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. 2Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen


§ 125a hat 3 frühere Fassungen und wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. 3Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(2) 1Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die jeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. 2Sie prüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. 3Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Einzelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 126 (aufgehoben)


§ 126 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 127 (aufgehoben)


§ 127 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern


§ 128 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zugehörigen Verfahren richten sich:

1.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2, 4, 7 und 9,

2.
für Flugingenieure nach JAR-FCL 4 deutsch sowie nach den Absätzen 2, 5 bis 7 und 9,

3.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 3 bis 6 nach dieser Verordnung sowie nach den Absätzen 2, 3, 5 bis 9.

(2) 1Die praktische Prüfung für den Erwerb von Erlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumentenflugberechtigung ist vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. 2Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung.

(3) Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen nach dieser Verordnung durchführen, legt die zuständige Stelle die Vorgaben für die Anerkennung fest.

(4) 1Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Prüfer. 2Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller anerkannten Prüfer, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtamtes der Bundeswehr betroffen ist. 3Das Luftfahrtamt der Bundeswehr veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller in seinem Zuständigkeitsbereich anerkannten Prüfer. 4Hierzu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, genutzt und veröffentlicht werden:

1.
Name, Anschrift und Telefonnummer,

2.
Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gültigkeit und

3.
Muster- oder Prüferkategorie.

5Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser Daten widersprechen.

(5) Praktische Prüfungen nach dieser Verordnung dürfen erst dann abgenommen werden, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung abgeschlossen hat und von der genehmigten Ausbildungseinrichtung oder dem für die Ausbildung Verantwortlichen für die Durchführung der Prüfung die Bestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat.

(6) 1Eine theoretische Prüfung nach dieser Verordnung ist bestanden, wenn innerhalb von 18 Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens 75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht wurden. 2Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. 3Eine bestandene theoretische Prüfung ist für einen Zeitraum von 36 Monaten für den Erwerb einer Erlaubnis oder Berechtigung gültig.

(7) 1Eine praktische Prüfung nach dieser Verordnung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" beurteilt. 2Die nach § 5 zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. 3Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. 4Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.

(8) Für Prüfungen für den Erwerb von Luftfahrerscheinen und Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungsgrundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von dem Beauftragten festgelegt.

(9) 1Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfungsdokumentation von der zuständigen Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen. 2Prüfer, die erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 prüfen, übermitteln das Original der Prüfungsdokumentation unverzüglich an die nach § 5 zuständige Stelle, damit diese die Erlaubnis erstellen oder die entsprechenden Einträge in der Erlaubnis vornehmen kann. 3Der Prüfer bewahrt eine Kopie der Prüfungsdokumentation auf. 4Die Bestimmungen des Anhangs I FCL.1030 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Buchstabe c genannten Unterlagen und die Prüfungsdokumentation nach Ablauf der dort genannten Frist von fünf Jahren vom Prüfer unverzüglich zu löschen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern


§ 128a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Anerkennung von Prüfern richten sich:

1.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 nach dieser Verordnung,

2.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und nach Absatz 5.

(2) Die Prüfung ist vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfungsdokumentation von der zuständigen Stelle oder von dem von ihr beauftragten Prüfer zu fertigen. Die zuständige Stelle oder der von ihr beauftragte Prüfer bewahrt die Prüfungsdokumentation fünf Jahre auf. Nach Ablauf dieser Frist hat die zuständige Stelle oder der von ihr beauftragte Prüfer die Prüfungsdokumentation unverzüglich zu löschen.

(3) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn innerhalb von zwölf Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens 75 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Nach einer Wartezeit von einem Jahr sind drei weitere Prüfungsversuche zulässig.

(4) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn der Bewerber nachweist, dass er die theoretische Prüfung bestanden hat. Die praktische Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Der Zeitraum zwischen bestandener theoretischer oder praktischer Prüfung und Beantragung der Erlaubnis darf zwölf Monate nicht überschreiten.

(5) Die Beauftragung von Prüfern von Personal nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle. Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung beauftragten Prüfer müssen im Besitz einer Erlaubnis sein, wie sie für die beabsichtigte Prüfung erforderlich ist. Darüber hinaus müssen sie über besondere fachliche Erfahrungen und pädagogische Kenntnisse verfügen. Die Prüfer werden für höchstens drei Jahre beauftragt. Eine Verlängerung liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. Der Beauftragung bedarf es nicht, wenn der Prüfer der zuständigen Stelle angehört.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung


§ 129 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Weist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach dieser Verordnung besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis. Die Sätze 1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 130 (aufgehoben)


§ 130 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

§ 131 Zuständige Stellen


§ 131 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 132 Antragstellung


§ 132 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dem Antrag auf Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen sind die Nachweise und Erklärungen über die fachlichen Voraussetzungen nach dieser Verordnung beizufügen, es sei denn, diese Unterlagen liegen der zuständigen Stelle bereits vor.

(2) Weitere für die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und Befähigung erforderlichen Nachweise und Erklärungen werden von der zuständigen Stelle im Einzelfall bestimmt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes


§ 133 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.

(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.

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Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften

§ 133a (aufgehoben)


§ 133a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 134 Ordnungswidrigkeiten


§ 134 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 65 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Recht ausübt,

2.
entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt,

3.
ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 105 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,

4.
ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft,

5.
ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine Prüftätigkeit ausübt,

6.
ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,

7.
entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt,

8.
entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,

9.
entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Absatz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht mitführt,

10.
entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Absatz 1 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

11.
entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Anhang I

a)
FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine fliegt, ohne ermächtigt worden zu sein,

b)
FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig mitführt,

c)
FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

d)
FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Recht oder eine dort genannte Berechtigung ausübt,

e)
FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S Buchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben,

f)
FCL.065 im gewerblichen Luftverkehr tätig ist,

g)
FCL.140.A Buchstabe a, FCL.140.H Buchstabe a, FCL.140.S Buchstabe a oder Buchstabe b, FCL.140.B Buchstabe a, FCL.230.S oder FCL.230.B Buchstabe a ein mit der Lizenz verbundenes Recht ausübt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben,

h)
FCL.600 ein Flugzeug, einen Hubschrauber, ein Luftschiff oder ein dort genanntes Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betreibt,

i)
FCL.700 Buchstabe a als Pilot eines Luftfahrzeugs tätig ist, ohne über eine gültige oder entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung zu verfügen,

j)
FCL.800 Buchstabe a einen Flug unternimmt, ohne Inhaber der entsprechenden Berechtigung zu sein,

k)
FCL.805 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder ein Banner schleppt, ohne Inhaber einer entsprechenden Berechtigung zu sein,

l)
FCL.820 Buchstabe a bei den dort genannten Testflügen als verantwortlicher Luftfahrzeugführer tätig ist, ohne Inhaber einer Testflugberechtigung zu sein oder

m)
FCL.830 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder einen Motorsegler in Wolken betreibt,

2.
entgegen Anhang IV

a)
MED.A.020 Buchstabe a die mit der Lizenz oder mit einer zugehörigen Berechtigung oder einem zugehörigen Zeugnis verbundenen Rechte ausübt,

b)
MED.A.020 Buchstabe d als Flugbegleiter seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs wahrnimmt oder

c)
MED.A.030 Buchstabe b, c, d oder Buchstabe f als Bewerber um eine dort genannte Lizenz oder als Inhaber einer dort genannten Lizenz nicht über ein dort genanntes Tauglichkeitszeugnis verfügt,

3.
entgegen Anhang VI ARA.FCL.210 Buchstabe c als Prüfer die von der zuständigen Behörde vorgegebenen Sicherheitskriterien nicht befolgt oder

4.
entgegen Anhang VII

a)
ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation den dort genannten Aufgabenbereich oder ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,

b)
ORA.GEN.130 Buchstabe a als Organisation bei einer dort genannten Änderung eine vorherige Genehmigung der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig einholt,

c)
ORA.GEN.140 für die dort bestimmten Zwecke einer dort genannten Person den Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,

d)
ORA.GEN.155 Buchstabe a eine auferlegte Sicherheitsmaßnahme nicht oder nicht unverzüglich umsetzt oder

e)
ORA.GEN.160 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Buchstabe c oder Buchstabe d, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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§ 135 Übergangsvorschriften


§ 135 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und Berechtigungen für Privat-, Berufs- und Verkehrspiloten werden auf Antrag im Rahmen der Verlängerung der Gültigkeit durch Lizenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt. Die Rechte aus den JAR-FCL-Lizenzen dürfen nach dem 8. April 2018 nicht mehr ausgeübt werden.

(2) Die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen für Flugzeuge und Hubschrauber erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte.

(3) Die Umwandlung von Lizenzen für Segelflugzeuge, Freiballone und Luftschiffe erfolgt auf Antrag bis einschließlich 8. April 2015 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte.

(4) Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Umwandlungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 136 (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)




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Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)


Anlage 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Muster 1 bis 4 (aufgehoben)


Muster 5 Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer

Muster Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer (BGBl. I 2003 S. 223)


Muster 6 und 7 (aufgehoben)


Muster 8 Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern

Muster Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern (BGBl. I 2003 S. 225)


Muster 9 (aufgehoben)


Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät *)

Muster Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät, Seite 1 (BGBl. I 1993 S. 768)

Muster Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät, Seite 2 (BGBl. I 1993 S. 768)


Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstberater

Muster Luftfahrerschein für Flugdienstberater (BGBl. I 2003 S. 2269)


Muster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem für die Benutzung des Luftraums bestimmten Luftfahrtgerät

Muster Ausweis für Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem für die Benutzung des Luftraums bestimmten Luftfahrtgerät (BGBl. I 2003 S. 227)



---
*)
nicht darstellbare Änderung durch Artikel 2 Nummer 16 V. v. 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190):

16.
In Muster 9a (Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät) der Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11) wird die Angabe „§ 106" durch die Angabe „§ 104" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021

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Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen


Anlage 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

1.
Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:

a)
eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,

b)
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:

(1) anzuwendende Vorschriften,

(2) Prüfungsverfahren,

(3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,

(4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,

(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,

(6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,

(7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,

c)
festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:

(1) Ziele der Bewertung,

(2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprachproben, verwendete Vordrucke,

(3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

(4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens hervorgeht,

(5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,

(6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungsdisziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,

(7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließlich eines Musters des Zeugnisses und

(8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,

d)
Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.

3.
Für Stellen, die ausschließlich Neubewertungen nach § 125 Absatz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit abnehmen, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den oben genannten Voraussetzungen zulassen. Für die Abnahme von Prüfungen zur Neubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zulassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt.

4.
Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1d) zulassen, wenn die beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 24 verfügt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

AName und Anschrift der Ausbildungseinrichtung
BBeabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
CName, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberech-
tigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig
sind (Theorie, Simulator etc.)
DName und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung
durchgeführt werden soll
EAuflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller
synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe:
- der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters,
- von Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister,
- des/der eingetragenen Halter(s),
- der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses
FArt der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll:
Theoretische Ausbildung
Praktische Flugausbildung
Klassenberechtigungen
Weitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung)
GAngaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
HAngaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung
IErklärung, dass
1. die Angaben zu A bis H richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt
wird.
Datum
Unterschrift



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014



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