§ 20 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
| |

§ 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis:

1.
das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden,

2.
der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr als 300 Meter aufsteigen,

3.
der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,

4.
der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,

5.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden,

6.
der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2Der Starter eines Drachens, Schirmdrachens oder unbemannten Fesselballons muss das Halteseil in Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Blitz- oder Blinklichter so kenntlich machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.

(3) 1Die zuständige Behörde bestimmt, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. 2Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums verlangen. 3Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem der Aufstieg stattfinden soll, der Nutzung zustimmt.

(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.

(5) 1Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. 2Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten V. v. 30. März 2017 BGBl. I S. 683 m.W.v. 7. April 2017

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 20 LuftVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.04.2017Artikel 2 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
vom 30.03.2017 BGBl. I S. 683

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 20 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21i LuftVO Erteilung einer Genehmigung (vom 18.06.2021)
...  2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes ...
§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
...  13. entgegen § 19 Absatz 1 einen Luftraum nutzt, 14. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 einen Luftraum nutzt, 15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 ein Halteseil nicht, nicht ... 14. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 einen Luftraum nutzt, 15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 ein Halteseil nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht, 16. ... oder nicht vollständig kenntlich macht, 16. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 17. entgegen § 21 Absatz 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... 19 Absatz 2 LuftVO) 60 EUR 16. Erlaubnis nach § 20 LuftVO a) allgemein 30 bis 500 EUR b) für ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 2 LuftRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... und 2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes bestimmt ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Artikel 4 LuftVOEV 2015 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... h) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 16 LuftVO" durch die Angabe „§ 20 LuftVO" ersetzt. 6. Abschnitt VII wird wie folgt geändert: a) In ...

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 2 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 3. 4. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des ... b) Absatz 5 wird Absatz 3. 4. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums (1) Die folgenden Arten der Nutzung des ... und 2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse ... nach Satz 1 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. (3) In begründeten Fällen ... 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. (4) Das Bundesministerium für ... „oder 3 Satz 1" gestrichen. b) In Nummer 14 wird nach der Angabe „ § 20 Absatz 1 " die Angabe „Satz 1" eingefügt. c) Nummer 15 wird wie folgt ... eingefügt. c) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 ein Halteseil nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht,".  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed