Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2024 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2024 - LuftVStAbsenkV 2024)

V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 333; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 611-19-1-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Eingangsformel
§ 1 Steuersätze 2024
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 198 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

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§ 1 Steuersätze 2024



1Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2024 abgesenkt. 2Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,48 Euro,

2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 31,61 Euro,

3.
in anderen Ländern: 56,91 Euro.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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