Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
Titel 2 Überwachung
§ 15 Überwachung
§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben

Titel 2 Überwachung

§ 15 Überwachung


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 119 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. 2§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen G. v. 16. Januar 2016 BGBl. I S. 52 m.W.v. 23. Januar 2016

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§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten


§ 16 wird in 113 Vorschriften zitiert

In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.



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