(1) Die Managementprämie beträgt bei
- 1.
- im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,65 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,45 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,30 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Managementprämie für Strom aus fernsteuerbaren Anlagen beträgt abweichend von Absatz 1 bei
- 1.
- im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,75 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,60 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,50 Cent pro Kilowattstunde.
Satz 1 gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen nach §
3 Absatz 1 erstmals erfüllt wurden.