Das
Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel
88 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
- 1.
- der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
- 2.
- die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
- 1.
- den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
- 2.
- eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
- 3.
- die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
- 4.
- eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
- 5.
- Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung."
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist."
- d)
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages."
- 2.
- § 12b wird aufgehoben.
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1130