Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19 Tateinheit
§ 20 Tatmehrheit
§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

§ 19 Tateinheit


§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) 1Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

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§ 20 Tatmehrheit


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

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§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit



(1) 1Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.



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