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§ 6 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 6 Aktenführung



Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

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Zitierungen von § 6 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 PStG Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland (vom 01.11.2017)
... ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, ...
§ 35 PStG Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland (vom 22.12.2018)
... ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, ...
§ 36 PStG Geburten und Sterbefälle im Ausland (vom 01.11.2017)
... ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, ...
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022)
... nach Verlust eines Registers (§ 8), 7. die Führung der Sammelakten ( § 6 ), 8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf Grund ...
 
Zitat in folgenden Normen

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 22 PStV Sammelakten
... Sammelakten ( § 6 des Gesetzes) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen ...
§ 71 PStV Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister (vom 01.11.2022)
... der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten. 2. Soweit kein ...