Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 PStG vom 01.11.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 PStG, alle Änderungen durch Artikel 1 PStRÄndG am 1. November 2013 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 22 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Fehlende Vornamen


(Text neue Fassung)

§ 22 Fehlende Angaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.



(1) 1 Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2 Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

vorherige Änderung

 


(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)