Auf Grund des §
19 Absatz 2 und des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des
Pflanzenschutzgesetzes vom
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen §
19 Absatz 2 durch Artikel
375 Nummer 8 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und §
32 Absatz 4 durch Artikel
375 Nummer 14 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
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- 1)
- Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. 9. 2015, S. 1).
(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut, das mit einem dort genannten Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des §
1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht ausgesät werden.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des §
1 oder des §
2 zu Versuchszwecken genehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
Ordnungswidrig im Sinne des §
68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Absatz 1 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2016.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt