Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über die Pflegeberufe
Artikel 1a Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 1b Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 6b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe
Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über die Pflegeberufe


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 PflBG mWv. 25. Juli 2017 mWv. 1. Januar 2019

(gesamter Text siehe Pflegeberufegesetz - PflBG) 1)

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1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist.

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Artikel 1a Änderung des Krankenpflegegesetzes


Artikel 1a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 KrPflG § 26

In § 26 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1f des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.

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Artikel 1b Änderung des Altenpflegegesetzes


Artikel 1b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 AltPflG § 32

In § 32 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB III § 54a, § 57, § 180, mWv. 25. Juli 2017 § 131b

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 54a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Seearbeitsgesetzes" ein Komma und werden die Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf einen" die Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt.

2.
In § 57 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder nach" die Wörter „Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 25.07.2017

3.
In § 131b Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden."

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Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB V § 63

§ 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3b Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern „dass Angehörige der" die Wörter „im Pflegeberufegesetz," eingefügt.

2.
Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

„(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort."

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Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB XI § 71, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 71 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,

2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,

3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder

4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger

eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

2.
§ 82a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach Bundesrecht in der Altenpflege oder" und die Wörter „, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „bei der Prüfung der Angemessenheit des Angebots an Ausbildungsplätzen ist zu berücksichtigen, dass eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ermöglicht und nach § 12 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes auch zu einer Anrechnung und Verkürzung der Ausbildung führen kann" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ÄApprO § 6

In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Altenpflege" ein Komma und werden die Wörter „als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann" eingefügt.

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Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 KHG § 2, § 17a

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1a Buchstabe e werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger" durch die Wörter „Pflegefachfrau, Pflegefachmann" ersetzt.

2.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003," gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 3 und 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes anzurechnen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einschließlich der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 4a wird das Komma und werden die Wörter „für die Höhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Ausgliederung des Ausbildungsbudgets aus dem Krankenhausbudget" gestrichen.

f)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

g)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „oder 4" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

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Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 6a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 KHEntgG § 7

In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gesetz" die Wörter „sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.

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Artikel 6b Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 6b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BPflV § 7

In § 7 Satz 1 Nummer 3 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" die Wörter „sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.

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Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BPersVG § 9

In § 9 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Krankenpflegegesetz" ein Komma und werden die Wörter „dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.

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Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 StVollzG § 158

In § 158 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetz" die Wörter „oder dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.

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Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SozPflegerV § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, werden nach dem Komma am Ende die Wörter „Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner," eingefügt.

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Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BPolLV Anlage 2

In der Anlage 2 (zu § 12) zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird in der Spalte „Bildungsvoraussetzungen" in der ersten Zeile nach dem Wort „-pfleger" ein Komma und werden die Wörter „als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann" eingefügt.

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Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SLV § 17

In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „oder Gesundheits- und Krankenpfleger," die Wörter „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau oder Pflegefachmann," eingefügt.

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Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SchBesV § 6

§ 6 Absatz 3 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2016 (BGBl. I S. 1350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesundheits- und Krankenpfleger" die Wörter „oder ein Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau" eingefügt.

2.
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Gesundheits- und Krankenpfleger" die Wörter „oder Pflegefachmänner oder Pflegefachfrauen" eingefügt.

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Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 MariMedV § 16, § 18

Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesundheits- und Krankenpfleger" die Wörter „oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner" eingefügt.

2.
In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Gesundheits- und Krankenpflegern," die Wörter „von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern," eingefügt.

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Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BBiG § 90

Nach § 90 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pflegeberufegesetzes wahr."

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Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2020 KrPflG AltPflG

(1) In Artikel 1 treten die §§ 53 bis 56 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, gleichzeitig treten die Artikel 1a, 1b und 2 Nummer 3 in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am 1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.

(5) Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, und das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b dieses Gesetzes geändert worden ist, treten am 31. Dezember 2019 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2017.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Katarina Barley



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