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§ 27 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen



(1) 1Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen getroffen hat. 2Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflichten erstrecken.

(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:

a)
deren Angemessenheit und

b)
deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.

(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

a)
die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und

b)
im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.

(4) Der Prüfer hat

a)
bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht und

b)
bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.

(5) In Bezug auf die Pflichten eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto, Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleisten.

(6) 1Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. 2Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen:

1.
sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,

2.
die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,

3.
zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:

a)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie

b)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

4.
zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:

a)
deren Anzahl im Inland,

b)
deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c)
deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie

5.
die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Ausland tätig sind.

(9) 1Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. 2Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. 3Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. 4Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen. 5Er ist ungeachtet des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in jedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzureichen.

(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 27 PrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
vom 16.01.2018 BGBl. I S. 134
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 13 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuellvor 06.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 PrüfbV Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung (vom 24.01.2018)
... das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr. (6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen ...
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018)
... Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse ( § 27 Abs. 8 PrüfbV): 1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 134
Anhang PrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 4)
... 5 (zu § 27 ) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV  ... 5 (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 13 AbwMechG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 70) wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 27 )". f) Die Angabe zu Anlage 6 (zu § 27) wird gestrichen. 2. In ... „Anlage 5 (zu § 27)". f) Die Angabe zu Anlage 6 (zu § 27 ) wird gestrichen. 2. In § 9 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 5" ... worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten." 4. In § 27 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 6" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.  ... Anlage 5 (zu § 70) wird Anlage 4 (zu § 70). d) Die bisherige Anlage 6 (zu § 27 ) wird Anlage 5 (zu § ... Anlage 4 (zu § 70). d) Die bisherige Anlage 6 (zu § 27) wird Anlage 5 (zu § 27 ...

Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 134
Artikel 1 PrüfbVÄndV Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben." 2. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen ... betreiben." 2. § 27 wird wie folgt gefasst: „ § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und ... Dem § 71 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen ...