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Preisklauselverordnung (PrKV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der durch Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Genehmigungsfreie Klauseln



Das Verbot von Preisklauseln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes - nachfolgend Gesetz genannt - gilt nicht für

1.
Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),

2.
Klauseln, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),

3.
Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),

4.
Klauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren, wobei § 9a des Erbbaurechtsgesetzes, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2548) unberührt bleiben.




§ 2 Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen



(1) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Preisklausel hinreichend bestimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen läßt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.

(2) Preisklauseln werden nicht genehmigt, wenn sie eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn

1.
einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt oder

2.
der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße überproportional ändern kann.


§ 3 Genehmigungsfähigkeit bei langfristigen Zahlungen



(1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Preisklauseln genehmigt werden, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere für Preisklauseln, nach denen der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll, wenn

1.
es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die

a)
auf Lebenszeit des Gläubigers oder des Schuldners,

b)
bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,

c)
bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers,

d)
für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder

e)
auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern oder

2.
es sich um Zahlungen handelt, die

a)
auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer letztwilligen Verfügung oder

b)
von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten zu entrichten sind,

sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erbringen sind.

(2) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, die

1.
für die Lebenszeit,

2.
bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder

3.
bis zum Beginn der Altersversorgung

des Empfängers zu erbringen sind.

(3) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die

1.
für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder

2.
auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern.

(4) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von Grundstücken abhängig sein soll, wenn sich das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die

1.
für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder

2.
auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern.

(5) Die Verwendung weiterer Klauseln kann genehmigt werden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten dies erfordern.


§ 4 Vertragsspezifische Klauseln



(1) Preisklauseln in Miet- und Pachtverträgen über Gebäude oder Räume, soweit es sich nicht um Mietverträge über Wohnraum handelt, gelten als genehmigt, wenn

1.
die Entwicklung des Miet- und Pachtzinses

a)
durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes,

b)
durch die Änderung der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt oder

c)
durch die künftige Einzel- oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von Grundstücken, wenn sich das Schuldverhältnis auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt,

bestimmt werden soll und

2.
der Vermieter oder Verpächter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Mieter oder Pächter das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern.

(2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträgen über Wohnraum gilt § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


§ 5 Genehmigungsfähigkeit aus Wettbewerbsgründen



Daneben können Preisklauseln genehmigt werden, wenn besondere Gründe des nationalen oder internationalen Wettbewerbs sie rechtfertigen.


§ 6 Geld- und Kapitalverkehr



Die Freistellung vom Indexierungsverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gilt nicht für Kreditverträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 des Verbraucherkreditgesetzes. Die Genehmigung solcher Klauseln setzt voraus, daß die Anforderungen des § 2 erfüllt sind.


§ 7 Genehmigungsbehörde



Zuständig für die Genehmigung von Preisklauseln ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).


§ 8 Übergangsvorschrift



Bereits nach § 3 des Währungsgesetzes erteilte Genehmigungen gelten fort. Genehmigungsanträge nach § 3 des Währungsgesetzes, die am 31. Dezember 1998 noch nicht erledigt sind, werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übergeleitet. Über Genehmigungsanträge, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden, ist, auch wenn sie sich auf früher geschlossene Verträge beziehen, nach dieser Verordnung zu entscheiden.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.