§ 5 - Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 13 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 8601-9 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren)
150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie
und Wohnungsinstandhaltung)
36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
haltsgeräte und -gegenstände, laufende
Haushaltsführung)
26,49 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 16,60 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 39,01 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunika-
tion)
38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und
Kultur)
42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,57 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen)
11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienst-
leistungen)
34,71 Euro


(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.

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Zitierungen von § 5 RBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RBEG Grundsatz
... für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ...
§ 7 RBEG Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
... Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § ... sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach § 5 Absatz 2 auf 446 Euro. (4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der ...


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