§ 25 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 25 Deckungsrückstellung


§ 25 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. 2Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen versicherungsmathematischen Verfahren, insbesondere dem Zillmerungsverfahren, berücksichtigt werden.

(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete Deckungsrückstellung eines Versicherungsvertrags unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswert, so ist sie in dessen Höhe anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie Versicherungsleistung.

(3) Der Posten "Deckungsrückstellung" umfaßt insbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie Jahre und Versicherungen.

(4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen

1.
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 und § 234 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

3.
§ 336, auch in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1 und § 233 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie

4.
die auf Grund von § 88 Absatz 3, § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften.

(5) 1Bei der Berechnung der von den Krankenversicherungsunternehmen zu bildenden Alterungsrückstellung finden die auf Grund des § 160 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften Anwendung. 2Ergibt sich durch Aufrechnung negativer Alterungsrückstellungen gegen positive Alterungsrückstellungen für die Alterungsrückstellung aller vom Krankenversicherungsunternehmen selbst abgeschlossenen Versicherungen eine negative Alterungsrückstellung, so ist diese in der Bilanz mit Null einzustellen.

(6) 1Bei den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen umfaßt der Posten "Deckungsrückstellung" auch die aus angesammelten und verzinsten Sparanteilen der Beiträge gebildete Beitragsdeckungsrückstellung für das nach Art der Lebensversicherung betriebene Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäft. 2Die von diesen Unternehmen für Renten-Versicherungsfälle gebildete Renten-Deckungsrückstellung ist im Posten "Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle" auszuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) G. v. 19. Dezember 2018 BGBl. I S. 2672 m.W.v. 13. Januar 2019

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 25 RechVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.01.2019Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 25 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... Abweichungen bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016)
... getroffen wurde, dürfen abweichend von § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 dieser Verordnung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde von der ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
§ 64 RechVersV Übergangsvorschriften (vom 13.01.2019)
... für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. [(15) § 25 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die auf Grund des § 65 des ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 767; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
§ 4 DeckRV Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode
... der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte ...

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 21a KStG Deckungsrückstellungen (vom 01.01.2016)
... dem sich für die zugrunde liegenden Verträge aus der Bestimmung in Verbindung mit § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder in Verbindung mit ...

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 18 KVAV Alterungsrückstellung
... der Berechnung der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Absatz 5 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist die Summe der ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 3 EbAVUG Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die Berechnung der Rückstellung im ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.12.2007 BGBl. I S. 2879
Artikel 1 4. DeckRVÄndV
... der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)
V. v. 06.05.1996 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 4 DeckRV Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode (vom 01.01.2015)
... der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte ...

Kalkulationsverordnung (KalV)
V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 16 KalV Alterungsrückstellung
... der Berechnung der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Abs. 5 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed