§ 17 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 17 Bemessungsgrundlage


§ 17 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. 2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.

(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil

1.
das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird,

2.
das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder

3.
ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt,

mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.

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Zitierungen von § 17 RennwLottG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 RennwLottG Steuersatz
... Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17 ...
§ 21 RennwLottG Steueranmeldung und -entrichtung
... einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze ( § 17 Absatz 1 ) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten (§ 56) ... deren gesamte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge ( § 17 Absatz 2 ) und für jeden Dritten (§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 ... 17 Absatz 2) und für jeden Dritten (§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze ( § 17 Absatz 1 ) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) ersichtlich sind. (4) ... gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge ( § 17 Absatz 2 ) ersichtlich sind. (4) Enthält die Steueranmeldung nach Absatz 2 ...
§ 23 RennwLottG Aufzeichnungspflichten
... Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze ( § 17 Absatz 1 ), 3. Beschreibung der Sportwette und der Art der Sportwette sowie des Sportereignisses, ... Sportwette, 5. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage ( § 17 Absatz 2 ), 6. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und 7. Höhe der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 16 RennwLottDV Bemessungsgrundlage (vom 01.07.2021)
... geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ...
§ 21 RennwLottDV Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer ...
§ 43 RennwLottDV Steuerberechnungsformel (vom 01.07.2021)
... In den §§ 9, 17 , 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
...  § 16 Bemessungsgrundlage Der geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer ... § 43 Steuerberechnungsformel (1) In den §§ 9, 17 , 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...


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