(1)
1Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer.
2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach
§ 16.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
- das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird,
- 2.
- das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder
- 3.
- ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (
§ 21), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
§ 21 RennwLottG Steueranmeldung und -entrichtung ... einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze ( § 17 Absatz 1 ) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten (§ 56) ... deren gesamte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge ( § 17 Absatz 2 ) und für jeden Dritten (§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 ... 17 Absatz 2) und für jeden Dritten (§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze ( § 17 Absatz 1 ) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) ersichtlich sind. (4) ... gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge ( § 17 Absatz 2 ) ersichtlich sind. (4) Enthält die Steueranmeldung nach Absatz 2 ...
§ 23 RennwLottG Aufzeichnungspflichten ... Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze ( § 17 Absatz 1 ), 3. Beschreibung der Sportwette und der Art der Sportwette sowie des Sportereignisses, ... Sportwette, 5. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage ( § 17 Absatz 2 ), 6. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und 7. Höhe der ...
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz ... § 16 Bemessungsgrundlage Der geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer ... § 43 Steuerberechnungsformel (1) In den §§ 9, 17 , 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...