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§ 2 - Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (EinhRSprG k.a.Abk.)

G. v. 19.06.1968 BGBl. I S. 661; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.07.1968; FNA: 304-1 Einheitlichkeit der Rechtsprechung
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§ 2 Zuständigkeit



(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.