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§ 47 - SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 16 Vorschriften zitiert
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 47 Geltung nationalen Rechts
(1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme
- 1.
- der Mitbestimmung in den Organen der SE;
- 2.
- der Regelung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium hat einen Beschluss nach § 16 gefasst.
(2) 1Regelungen und Strukturen über die Arbeitnehmervertretungen einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz im Inland, die durch die Gründung der SE als eigenständige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der SE fort. 2Die Leitung der SE stellt sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen können.
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