§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Beim Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
- 1.
- Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
- 2.
- Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;
- 3.
- § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;
- 4.
- bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.
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interne Verweise§ 21 SGB II Mehrbedarfe (vom 01.01.2021) ... 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach ... 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder ... bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012B. v. 20.10.2011 BGBl. I S. 2093
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013B. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2175
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014B. v. 16.10.2013 BGBl. I S. 3857
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015B. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1620
Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016B. v. 22.10.2015 BGBl. I S. 1792
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... gefasst: „Unterabschnitt 2 Bürgergeld". f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für ... f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „ § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige ... die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 26. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst: „ § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13 - (zu § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nummer 1, § 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6, Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sowie zur Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012)
B. v. 26.09.2014 BGBl. I S. 1581
Entscheidung BVerfGE20140723 ... § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nummer 1, § 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, jeweils in der Fassung ...
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 4 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden." 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ... Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden. (2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Satzung § 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung § 23 Besonderheiten beim Sozialgeld Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und ... Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23 , darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und ... 328 Euro anzuerkennen. (5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in ... 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach ... 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder ... bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit nicht ... überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen. § 23 Besonderheiten beim Sozialgeld Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende ... Juli 2011. (4) Für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 23 Nummer 1 tritt an die Stelle der Beträge nach 1. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der ... nach 1. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Betrag von 287 Euro, 2. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 ... bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro, 3. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der ... Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro, 4. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro, solange sich ... sich durch die Fortschreibung der Beträge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 23 Nummer 1 nach § 20 Absatz 5 jeweils kein höherer Betrag ergibt. (5) § 21 ist bis ... und Schüler in der Zeit vom 1. Januar bis zum 29. März 2011 teilgenommen haben, ist § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anstelle des § 19 Absatz 3 Satz 3 und des ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 1 StaFamG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ... außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch ...
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